Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(3) Der Dünger und die Streu aus Seuchengchöften sind ohne Benutzung von Rindvieh— 
gespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. Ist letzteres nicht 
alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu tragen, 
daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu mindestens 2 Wochen lang 
gehindert wird. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlichkeiten des 
Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver 
befunden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der 
Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleidungs- 
stücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu 
desinfizieren. 
(5) Futter- und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten 
Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht 
aus dem Gehäft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe ver- 
wandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen 
können. Ist eine derartige Verwertung der Futter= und Strenvorräte nicht angängig, so sind 
sie wie der Dünger zu behandeln. 
§ 21. 
Pockenseuche der Schafe. 
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchengehöften be- 
trauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim Transporte solcher 
Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken oder verdächtigen Schafen 
in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Schafe 
untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die etwa 
beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die 
Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körper- 
teile reinigen und desinfizieren. 
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu belassen. 
Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen 
geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden 
kann, zu packen (8 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht möglich ist, bereits vor der Ent- 
fernung aus dem Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch zu übergießen. Der Dünger, der auf 
dem Sauchengehöfte nicht gepackt werden konnte, darf nur mit polizeilicher Genehmigung und 
unter der Bedingung vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen 
abgefahren und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist 
bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern. 
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen pockenkranke 
oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegen- 
stände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen oder ihren Abgängen in 
Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleider und das Schuhzeug des Wartepersonals 
14.
	        
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