Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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. Außere Besichtigung. 
89. 
(1) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und auf seine 
einzelnen Abschnitte. 
(2) Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung, Geschlecht, 
Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand, Zeichen des Todes 
(Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis. 
(3) Von den einzelnen Abschnitten des Körpers sind zu berücksichtigen: der Kopf mit 
seinen natürlichen Offnungen, die Beschaffenheit der Schneidezähne und die Lage und Be- 
schaffenheit der Zunge. Wenn sich Flüssigkeit aus der Nase oder dem Manle ergießt, so ist 
deren Beschaffenheit genau anzugeben. Dann folgt die Untersuchung des Halses, der Brust, 
des Bauches, des Rückens, des Schwanzes, des Afters, der äußeren Geschlechtsteile, der Milch- 
drüsen und der Gliedmaßen. 
(4) Zeigt sich an irgendeinem Teile eine Veränderung (Geschwür, Wunde, Anschwellung), 
so sind ihre Lage, Richtung und Größe anzugeben. Eine genaue Untersuchung der veränderten 
Teile, wobei Einschnitte herzustellen sind, wird am zweckmäßigsten bei der inneren Besichtigung 
der Teile ausgeführt. 
B. Innere Besichtigung. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
10. 
(1) Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den Rücken 
gelegt und in dieser Lage während der Zerlegung belassen. 
(2) Vor der Offnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abgetrennt 
oder nur ein langer Schnitt durch die Haut gemacht, der am Kinnwinkel beginnt, in der 
Richtung der Luftröhre, zwischen beiden Vorderschenkeln links vom Nabel bis an den Schlauch 
oder das Euter verläuft und sich hier in zwei Schenkel teilt, die rechts und links von den 
genannten Teilen bis an den Sitzbeinausschnitt reichen. Am Bauche ist dieser Schnitt nicht 
sogleich bis in die Bauchhöhle, sondern nur bis in die Unterhaut zu führen. Vom Halse 
wird die Haut so weit abgetrennt, daß der Raum zwischen den beiden Unterkieferästen, ferner 
die Ohrspeicheldrüsen und die Luftröhre bloßgelegt sind. Am Bauche und an der Brust wird 
die Haut vom Längsschnitt aus in der Richtung gegen die Wirbelsäule abgetrennt. Die Vorder- 
schenkel werden vom Brustkorb und die Hinterschenkel vom Becken abgelöst und zur Seite gelegt. 
(3) Zuerst wird die Bauchhöhle, dann die Brusthöhle und zuletzt die Kopfhöhle geöffnet. 
Die Offnung des Wirbelkanals oder einzelner Gelenkhöhlen geschieht, wenn in ihnen Ab- 
weichungen zu vermuten sind. 
(4) Liegt ein bestimmter Verdacht in Bezug auf die Krankheit vor, an der das Tier 
gelitten hat, so ist mit derjenigen Höhle zu beginnen, in der die wichtigsten Veränderungen 
zu erwarten sind. 
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