Nr. XXV. 191
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. Juni 1912.
Inhalt.
Gesetz: die Ausfhebung der Beamtenwitwenkasse betreffend.
Gcsetz.
Die Aufhebung der Beamtenwitwenkasse betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
(Vom 25. Mai 1912.)
* 1.
Die Beamtenwitwenkasse und der Verwaltungsrat dieser Kasse werden aufgehoben.
Die Geschäfte des Verwaltungsrats, soweit sie die genannte Kasse betreffen, gehen auf
das Ministerium der Finanzen über.
2.
Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Beamtenwitwenkasse und des Verwaltungsrats
dieser Kasse gehen die diesen Stellen zustehenden Rechte und Pflichten in Beziehung auf die
gesamte Verwaltung und Vertretung der Fürsorgekasse für Gemeinde und Körperschaftsbeamte
auf den Verwaltungshof über.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch landesherrliche Verordnung
bestimmt.
* 4.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben zu Karloruhe, den 25. Mai 1912.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
non Bodman. Nheinboldt.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlernhe.
Gesetzese und Verorbnungsblatl 1912 36