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Wird auf seiten eines der Süddeutschen Staaten die erforderliche Zustimmung von der-
Landesvertretung nicht erteilt, so soll der Vertrag zwischen der Königlich Preußischen Regierung
und den betreffenden anderen Regierungen oder auch nur der einen anderen Regierung gleich-
wohl gelten.
II.
Zu Artikel 1 Abs. 1 und 2.
1. Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und
die Großherzoglich Badische Regierung sind darüber einig, daß das Süddeutsche Mitglied der
Königlich Preußischen Generallotteriedirektion bis auf weitere Vereinbarung von der Königlich
Bayerischen Regierung vorgeschlagen wird. Es ist in Aussicht genommen, hierzu eine juristisch
vorgebildete Persönlichkeit auszuwählen, damit dem Mitgliede gleichzeitig Justitiargeschäfte
übertragen werden können. Das Mitglied wird von Seiner Majestät dem König von Preußen
ernannt werden und während seiner Beschäftigung bei der Generallotteriedirektion Besoldung
und Wohnungsgeldzuschuß aus der Königlich Preußischen Staatskasse nach Maßgabe der für
die Lotteriedirektoren geltenden Preußischen Bestimmungen beziehen, denen es während dieser
Zeit auch im übrigen unterworfen sein soll. Das Mitglied kann von der beteiligten Regie-
rung jederzeit in ihren Landesdienst zurückberufen werden. Tritt das Mitglied in den Ruhe-
stand, so soll ihm Ruhegehalt nach den Vorschriften der Preußischen Gesetzgebung aus der
Königlich Preußischen Staatskasse gezahlt werden.
2. Die Regierungen der Süddeutschen Staaten werden den bezüglich der Zahl oder der
Sitze der Lotterieeinnahmen von der Generallotteriedirektion etwa geäußerten Bedenken nach
Möglichkeit Rechnung tragen.
III.
Zu Artikel 2 Abs. 1 bis 3.
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags findet nicht nur auf die nach
Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch
auf einmalige Lotterien Anwendung.
2. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß
die bei Abschluß des Vertrags für die Süddeutschen Staaten bereits zugelassenen Privatgeld-
lotterien von der Bestimmung im Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags insoweit mitberührt werden,
als der Gesamtpreis der nach dem 1. Juli 1912 zur Ausgabe gelangenden Lose in den dort
vorgesehenen Gesamtpreis eingerechnet wird. Ist eine Lotterie in mehreren Staaten zugelassen,
so wird nur der Gesamtpreis der in einem Vertragsstaate zugelassenen Lose auf den für
letzteren vorgesehenen Gesamtpreis angerechnet. Hat eine Ausscheidung nicht stattgefunden, so
erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältuisse der Bevölkerungszahlen in den Staaten, in denen
die Lotteric zugelassen wurde.
3. Die vertragschließenden Regierungen werden im Interesse des finanziellen Ergebnisses
der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bei Genehmigung oder Zulassung von Geld-, Sach-
oder gemischten Lotterien tunlichste Zurückhaltung üben.