Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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c) eines mit einer ansteckenden auf den Menschen übertragbaren Krankheit be- 
hafteten Thieres 
6 — 15 A, 
ch für die Obduction mehrerer Thiere desselben Besitzers 
für das zweite und jedes weitere Thier die Hälfte der angegebenen Sätze; 
3. für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses 
L—3AM; 
4. für die Ausfertigung eines Gutachtens mit ausführlichem Befundscheine 
5— .254; 
5. für die Schätzung von Hausthieren 
a) eines großen Thieres 
2 —5.4, 
b) eines kleinen Thieres 
1 — 2,5%4 
) bei mehreren Thieren für das zweite und jedes weitere Thier die Hälfte der 
Sätze unter a und b. 
Finden die unter II genannten Verrichtungen außerhalb des Wohnortes des Thier- 
arztes statt, dann können Zeitversäumniß und Reisekosten nach den unter 1, 3, A ge- 
nannten Sätzen berechnet werden. 
III. Operationen. 
1. für einfache durch einen einzigen Kunstakt zu vollbringende Operationen (Aderlaß, 
Scarificationen, Oeffnen eines Abscesses, Legen eines Fontanelles, Impfen, subeutane 
und intratracheale Injectionen u. s. w.) 
1—3.2; 
2. für leichte Operationen (Application der Schlundröhre, des Katheters, Punktion 
des Wanstes, Reposition der Scheide, Riegeln, Amputation des Schweifs u. s. w.) 
2—5.4 
3. für schwierige Operationen (z. B. Tracheotomie, Spathschnitt, Entfernung kleiner 
Geschwülste, Entfernung fremder Körper aus dem Schlunde u. s. w.) 
4— 9.4 
4. für die schwierigsten Operationen, die nur am niedergelegten Thiere ausgeführt 
werden können (z. B. Trepanationen, Operation der Samenstrangfistel, der Hufknorpel- 
fistel, Harnröhrenschnitt, Operation von Bauchbrüchen u. s. w.) 
10 —30 ;
	        
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