Nr. XXVIII. 21I
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 18. Juni 1912.
Inhalt.
Gesetze: die Abänderung des Wandergewerbesteuergesetzes betressend; die Einrichtung eines Staatsschuldbuches betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Bierstener-
gesetzes betreffend.
Gesetz.
(Vom 8. Juni 1912.)
Die Abänderung des Wandergewerbesteuergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
8SI.
Der dem Wandergewerbesteuergesetz vom 8. Mai 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 117) beigegebene Tarif für die Besteuerung der Wander hewerbe wird wie jolgt geändert:
rs- Gegenstand der Besteuerung. eur Berechnung der Steuer.
. u##.
3 Wanderlager und Feilbieten
von Warenlagern durch Ank-
tionatoren.
Bei einem Gesamtwert der zum Ver-
kauf bestimmten Waren
bis zu 2000 4½ ausschließlich 60 46 Für je 7 Tage und weniger,
von 2000 4% bis zu 4000 aus- beim Feilbieten von Waren-
schließlich 80 lagern durch Auktionatoren für
von 4000 bis zu 8000 4 aus- je 2 Tage und weniger des
schließlicic 160 4 Betriebs (der Tag des Beginns
für je weitere 4000 /% Warenwert je 100 vollgerechnet).
Gesetes-- und Verordnungsblatt 1912. 39