XXVIII. 213
Steht der Begründung der Buchschuld nach diesen Vorschriften ein Hindernis entgegen, so
ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu dem für hinterlegte Gelder maß-
gebenden Zinssatze zurückzuzahlen.
83.
In dem Staatsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Ver-
änderungen zu vermerken.
Für Buchschulden mit verschiedenen Zinssätzen sind getrennte Bücher anzulegen.
Von dem Staatsschuldbuch ist eine Abschrift zu fertigen und getrennt aufzubewahren.
Über den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur den im § 9 aufgezählten Personen
sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im § 5 unter Nr. 3 und 4
bezeichneten Glänbiger den zur Prüfung ihrer Kassen berechtigten öffentlichen Behörden oder
sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenprüfung durch eine
öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt werden und zwar nur über diejenigen Stellen,
auf welche sich ihr Interesse bezieht.
84.
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht, wenn die Schuldverschreibung auf den Inhaber
lautet, auf Antrag des Inhabers, wenn sie auf Namen umgeschrieben ist, auf Antrag des
Berechtigten und im Falle des § 2 auf Antrag des Einzahlers, in allen Fällen auf den Namen
der in dem Antrage bezeichneten Person oder Vermögensmasse.
65.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1. einzelne natürliche Personen,
2. einzelne Handelsfirmen,
3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, die im
Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische Personen,
1. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter Aussicht einer solchen geführt
wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen.
Einem Gläubiger wird für jeden Zinssatz (§ 3 Absatz 2) nur ein Konto im Staats-
schuldbuch eröffnet.
86.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte an den eingelieferten Schuldverschreibungen.
Die Buchschulden sind halbjährlich und mit demselben Zinsfuße zu verzinsen, wie die
Schuldverschreibungen, die behufs Umwandlung eingereicht werden oder für die gemäß § 2 ein
Kaufpreis bar einbezahlt ist.
Eine Tilgung der Buchschulden ist nach Maßgabe der im Staatsvoranschlage hiefür vor-
gesehenen Mittel nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Auszahlung des
39.