Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

214 XXVIII. 
Neunwertes der eingetragenen Schuld zulässig (vergleiche 8§ 1 und 2). Mit Ablaufe der Kündigungs- 
frist hört die Verzinsung der gekündigten Schuld auf. Ein Kündigungsrecht des Gläubigers 
besteht nicht. 
Etwaige vertragsmäßige Beschränkungen des Staates hinsichtlich der Kündbarkeit der zur 
Umwandlung in Buchschulden eingelieferten Schuldverschreibungen bleiben für die Buchschuld 
bestehen. 
87. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§ 4) und nach 
erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, die nach dem Tode des 
Gläubigers der Staatsschuldenverwaltung gegenüber die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist. 
Bezeichnet der Antragsteller mehrere Personen, so tritt ihre Befugnis in der von dem Antrag- 
steller zu bestimmenden Reihenfolge in Wirksamkeit. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im § 9 Absatz 1 unter Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 
bezeichneten Personen jederzeit zu löschen. 
88. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teilweise auf 
andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Verfügungen über Teile eingetragener Forderungen sind nur zulässig, soweit sowohl die 
Beträge, deren Übertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die verbleibenden Rest- 
beträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Bei gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt, soweit nicht 
eine Auszahlung nach § 6 Absatz 3 stattfindet, die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu 
gleichem Zinssatz und gleichem Neunwert und erforderlichenfalls (§ 6 Absatz 4) von gleicher 
Beschränkung hinsichtlich der Kündbarkeit. Zu ihrer Anfertigung ist die Staatsschuldenver= 
waltung unter der fortlaufenden Aufsicht des Finanzministeriums ermächtigt. 
Bei Festsetzung des Neunbetrages der einzelnen auszureichenden Stücke soll den Wünschen 
des Antragstellers möglichst entsprochen werden. 
§ 9. 
Zur Stellung von Anträgen auf Ubertragung eingetragener Forderungen auf ein anderes 
Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Veränderungen im Schuld- 
verhältnisse (§ 3 Absatz 1) sowie auf Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Löschung 
der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt: 
. der eingetragene Gläubiger; 
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter; 
. der Konkursverwalter; 
derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen ist; 
die gemäß § 7 Absatz 1 eingetragenen Personen; 
O — S KW —
	        
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