216 XXVIII.
8 15.
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Erteilung einer
Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person gemäß § 7
Absatz 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers inbezug auf Kapital oder Zinsen ist schrift-
liche Form erforderlich und genügend. Dasselbe gilt für Anträge auf Löschung der im § 7
Absatz 1 und im 8 18 Absatz 2 und 3 erwähnten Vermerke.
In allen anderen Fällen, wie auch bei Umwandlung einer auf Namen unmgeschriebenen
Schuldverschreibung soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß
§ 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Beglaubigung steht gleich die Auf-
nahme des Antrags durch die Staatsschuldenverwaltung oder durch eine vom Finanzministerium
bezeichnete Kasse. Außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuches soll der Antrag
gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder be-
glaubigt sein. Die Staatsschuldenverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung
dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von
Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung einer
Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt
werden, daß die Nämlichkeit durch eine öffentliche Urkunde dargetan wird.
16.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch eine Be-
scheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind,
auszuweisen.
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffent-
lichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staatsschuldenverwaltung von
der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung abgesehen werden, wenn an deren
Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird.
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testaments-
vollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung ist entweder durch die
in den 88 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder durch eine
Bescheinigung darüber, daß der überlebende Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Ver-
fügung über die eingetragene Forderung berechtigt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der
Befugnis des Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
Zur Ausstellung der in den Absätzen 1 und 3 gedachten Bescheinigung ist das Nachlaß-
gericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder Wohnsitz noch
Aufenthalt hatte, auch der deutsche Konsul zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur
Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem
Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen
erteilt ist.