Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXIX. 223 
Ausnahmen hiervon sind bei Ausspielungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke 
zulässig. 
85. 
In dem Erlaubnisschein müssen die Bedingungen der Ausführung und soll insbesondere 
auch der Ziehungstag bestimmt angegeben werden. 
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten 
Klasse einer preußisch-süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung zu dieser Klasse. 
Eine Abänderung der Bedingungen und eine Verlegung der Ziehung ist nur ausnahms- 
weise und nur mit vorgängiger Zustimmung der Behörde zulässig, die die Erlaubnis zu der 
Ausspielung oder der Geldlotterie erteilt hat. 
§ 6. 
Sofern eine Abstempelung der Lose oder sonstigen Spielausweise (Loslisten, Nummerlisten) 
nicht schon nach dem Reichsstempelgesetz durch die Steuerbehörden stattfindet, sollen die Lose 
oder die an ihrer Stelle ausgegebenen Loslisten (Nummerlisten) in der Regel mit dem Stempel 
eines Notars versehen werden. 
Desgleichen muß die Beurkundung der Losziehung in der Regel durch einen Notar vor- 
genommen werden. 
87. 
Der Verkauf und das Ausbieten von Losen auswärtiger Lotterien und Ausspielungen 
zum Verkaufe kann im Großherzogtum nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
zugelassen werden. 
Die erteilte Genehmigung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. 
Auf auswärtige Lotterieanlehen findet diese Bestimmung keine Anwendung (Reichsgesetz 
vom 8. Juni 1871, Reichsgesetzblatt Seite 210). 
88. 
Vereine und geschlossene Gesellschaften bedürfen zur Aufstellung von Glücksbuden (Glücks- 
hafen) an öffentlichen Orten aus Anlaß von Festlichkeiten keiner besonderen polizeilichen Er- 
laubnis, wenn der Gesamtpreis der Lose dieser Ausspielung die Summe von 100 nicht 
übersteigt. 
Im übrigen ist die Aufstellung von Glücksbuden an öffentlichen Orten nur für gemein- 
nützige oder wohltätige Zwecke zulässig. Die Vorschriften der §§ 1, 3, 4 und 5 sind auch 
für solche Veranstaltungen maßgebend. 
8 9. 
Offentliche Ausspielungen von beweglichen Sachen durch andere Glücksspiele sind verboten. 
Ausspielungen solcher Sachen durch Scheibenschießen oder durch Kegel- oder andere 
Übungsspiele, bei denen es auf körperliche Gewandtheit oder Geschicklichkeit ankommt, sind unter
	        
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