Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

224 XXIX. 
diesem Verbot nicht begriffen. Sollen solche Ausspielungen mehrere Tage hindurch fortgesetzt 
werden oder übersteigt der Gesamtwert der Preise die Summe von 200 ub, so ist der Unter— 
nehmer verpflichtet, sein Vorhaben unter Vorlage eines Spielplanes spätestens 8 Tage vor 
Beginn der Ausspielung dem Bezirksamt anzuzeigen, welches in Fällen dieser Art die Ab— 
haltung des Spieles untersagen kann. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.
	        
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