Nr. XXX. 2265
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. Juli 1912.
Inhalt.
Gesetze: Die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend; die Ergänzung des Verzeichnisses der Land.
straßen betreffend. 6
Gesetz.
(Vom 22. Juni 1912.)
Die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Zum Vollzuge der Reichsversicherungsordnung haben Wir mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle des Gesetzes, die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend,
vom 24. März 1888, in der Fassung vom 31. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 215) mit der im Artikel 3 § 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1906, die Ab-
änderung der Gemeinde und Städteordnung und die Einführung des Vermögeussteuergesetzes
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 523), bewirkten Anderung treten unter der
Bezeichnung „Ausführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung“ folgende Bestimmungen:
81.
Das für das Gebiet des Großherzogtums errichtete Landesversicherungsamt bleibt bestehen.
82.
Neben den allgemeinen Ortskrankenkassen werden Landkrankenkassen nicht errichtet (8 227
der Reichsversicherungsordnung).
§ 3.
Auf Grund des § 1 034 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung wird bestimmt:
1. Die Unfallversicherung erstreckt sich auch auf alle Unternehmer der unter § 915 in
Verbindung mit § 161 der Reichsversicherungsordnung fallenden land= und forstwirt-
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