Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

226 XXX. 
schaftlichen Betriebe deren Sitz innerhalb des Großherzogtums belegen ist. Die Ver— 
sicherungspflicht des Unternehmers erstreckt sich auch auf seinen im Betrieb tätigen 
Ehegatten. 
2. Ausgeschlossen von der Unfallversicherung sind Familienangehörige unter 12 Jahren, 
welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäftigt werden. 
84. 
Auf Grund der §§ 18 und 110 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung 
der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 
(Reichsgesetzblatt Seite 132) besteht für das Großherzogtum eine Berufsgenossenschaft (88 956 
Absatz 3, 1037 der Reichsversicherungsordnung). 
85. 
Gemäß § 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften in 
§ 972 der Reichsversicherungsordnung bestimmt: 
Zu Ziffer 1: Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist Karlsruhe. 
Zu Ziffer 2: Der Genossenschaftsvorstand wird durch die Genossenschaftsversammlung 
gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; für jedes Mitglied ist 
ein Ersatzmann zu wählen. Auf Antrag der Genossenschaftsversammlung kann der Vor- 
sitzende des Genossenschaftsvorstands durch die Regierung mit den Rechten und Pflichten 
eines Staatsbeamten ernannt werden. 
Zu Ziffer 4: Die Bildung eines Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über 
Einsprüche (§§ 1000, 1023 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung) findet nicht statt. 
Zu Ziffer 5 bis 7, 9 bis 11, 14: Durch die Satzung sind Bestimmungen nur 
soweit zu treffen, als in dieser Hinsicht nicht die landesgesetzliche Regelung maßgebend ist. 
86. 
Gemäß 8 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den §§ 975 Absatz 1, 
in Verbindung mit §§ 687 bis 689, 976 Absatz 1, 977 Absatz 1, 973 in Verbindung mit 
§ 678 Nr. 2, 3, § 679 bestimmt: 
1. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer der unter 
§ 915 in Verbindung mit § 161 der Reichsversicherungsordnung fallenden Betriebe. 
Die Vertreter werden von den Kreisversammlungen gewählt. Wahlberechtigt 
sind nur die Mitglieder der Kreisversammlung, die Mitglieder der Berufsgenossenschaft 
sind. Wählbar sind die Unternehmer der im Großherzogtum versicherungspflichtigen 
land= und forstwirtschaftlichen Betriebe, deren gesetzliche Vertreter und die von den 
Unternehmern bevollmächtigten Leiter solcher Betriebe. 
Nicht wählbar ist (8 12 Reichsversicherungsordnung) 
J. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust 
 
	        
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