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7. Vorschüsse auf die Beiträge (8§ 1011 in Verbindung mit 88 738, 739 der Reichsver-
sicherungsordnung) sowie die im Falle einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden
Sicherstellungen der Beiträge (§ 972 Ziffer 11 der Reichsversicherungsordnung) werden
in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absichtliche
Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit
(§ 29 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung).
. Uneinziehbare Beträge fallen der Gesamtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie werden
vorläufig aus den verfügbaren Mitteln oder, wenn erforderlich, aus der Rücklage der
Berufsgenossenschaft gedeckt. Der Ausfall, welcher hierdurch sowie durch eine infolge
des Widerspruchs (Ziffer 5) eingetretene Minderung der Beiträge entsteht, ist bei dem
Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen.
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8 13.
Hinsichtlich der im 8 1038 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Gegenstände behält
es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes sein Bewenden. Das Landesversicherungsamt kann
über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaft (§ 1.038 Ziffer 3 der Reichsversicherungs-
ordnung) Vorschriften erlassen, soweit nicht vom Reichsversicherungsamte in dieser Hinsicht Be-
stimmungen getroffen sind.
14.
Die Bestimmungen der §§ 1043, 1044 der Reichsversicherungsordnung finden siungemäße
Anwendung auf die Betriebsunternehmer, welche hinsichtlich der ihnen nach §§ 10 und 11
dieses Landesgesetzes obliegenden Nachweise, Erklärungen, Auskünfte, Anzeigen oder Anmeldungen
tatsächliche Angaben machen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen
mußten, oder welche ihren Pflichten im Sinne des § 1044 der Reichsversicherungsordnung
nicht rechtzeitig nachkommen.
15.
Die zum Vollzug dieses Landesgesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Ministerium
des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erlassen.
8 16.
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit den entsprechenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung in Kraft.
Artikel ll.
In § 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1863, die Organisation der inneren Verwaltung
betreffend (Regierungsblatt Seite 399), in der durch das Gesetz vom 16. August 1900, die
Unteilbarkeit der Grundstücke betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 935), bewirkten
Fassung wird als Ziffer 5 eingeschaltet:
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1912 43