Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXX. 233 
7. Vorschüsse auf die Beiträge (8§ 1011 in Verbindung mit 88 738, 739 der Reichsver- 
sicherungsordnung) sowie die im Falle einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden 
Sicherstellungen der Beiträge (§ 972 Ziffer 11 der Reichsversicherungsordnung) werden 
in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absichtliche 
Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit 
(§ 29 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
. Uneinziehbare Beträge fallen der Gesamtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie werden 
vorläufig aus den verfügbaren Mitteln oder, wenn erforderlich, aus der Rücklage der 
Berufsgenossenschaft gedeckt. Der Ausfall, welcher hierdurch sowie durch eine infolge 
des Widerspruchs (Ziffer 5) eingetretene Minderung der Beiträge entsteht, ist bei dem 
Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
— 
8 13. 
Hinsichtlich der im 8 1038 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Gegenstände behält 
es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes sein Bewenden. Das Landesversicherungsamt kann 
über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaft (§ 1.038 Ziffer 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung) Vorschriften erlassen, soweit nicht vom Reichsversicherungsamte in dieser Hinsicht Be- 
stimmungen getroffen sind. 
14. 
Die Bestimmungen der §§ 1043, 1044 der Reichsversicherungsordnung finden siungemäße 
Anwendung auf die Betriebsunternehmer, welche hinsichtlich der ihnen nach §§ 10 und 11 
dieses Landesgesetzes obliegenden Nachweise, Erklärungen, Auskünfte, Anzeigen oder Anmeldungen 
tatsächliche Angaben machen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen 
mußten, oder welche ihren Pflichten im Sinne des § 1044 der Reichsversicherungsordnung 
nicht rechtzeitig nachkommen. 
15. 
Die zum Vollzug dieses Landesgesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Ministerium 
des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erlassen. 
8 16. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit den entsprechenden Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung in Kraft. 
Artikel ll. 
In § 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1863, die Organisation der inneren Verwaltung 
betreffend (Regierungsblatt Seite 399), in der durch das Gesetz vom 16. August 1900, die 
Unteilbarkeit der Grundstücke betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 935), bewirkten 
Fassung wird als Ziffer 5 eingeschaltet: 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1912 43
	        
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