234 XXX.
„5. über die Erlassung statutarischer Bestimmungen für den Amtsbezirk oder mehrere
Gemeinden umfassende Teile desselben, für die Städte der Städteordnung aber nur
nach vorheriger Zustimmung der betreffenden Gemeindebehörden, soweit solche Be-
stimmungen nach gesetzlicher Vorschrift für einen mehrere Gemeinden umfassenden
Verband (weiteren Kommunalverband) getroffen werden können und eine andere Zu-
ständigkeit nicht festgesetzt ist.“
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Juni 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Lederle.
von Bodman.
Gesetz.
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
(Vom 29. Juni 1912.)
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
was folgt:
Einziger Artikel.
Die von Stetten a. k. M. nach dem Truppenübungsplatz auf dem Heuberg führende
Zufahrtsstraße mit einer Unterhaltungslänge von 1559 m wird mit Wirkung vom 1. April
1912 als Landstraße Nr. 308 in den Landstraßen-Verband aufgenommen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Juni 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Lederle.
von Bodman.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.