Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

240 XXXI. 
Klasse V. Zu den Diktaten, denen jetzt auch die Einprägung der Zeichensetzung zufällt, 
treten Aufsatzübungen an Stoffen, die der eigenen Anschauung und den Erlebnissen der Schüler 
entnommen werden, sowie Nacherzählungen in verschiedener Gestaltung, auch in Briefform. 
Klasse IV. Wiedergabe von Erzählungen und Beschreibungen auf Grund der ent- 
wickelten und angeschriebenen Stoffgliederung. Briefe. Einzelne Diktate zur Zusammenfassung 
der Rechtschreiblehre und Zeichensetzung. 
Klasse Unter III und Ober III. Fortsetzung der Aufsatzübungen in erweitertem 
Umfang und nach selbstentworfener Gliederung. Erzählung von Erlebtem, Beschreibung von 
Beobachtetem, Darstellung erhaltener Eindrücke. 
Klasse Unter II und Ober II. Die Stoffe der auf dieser Stufe zu fertigenden 
Ausfsätze schließen sich am besten dem Lesestoff und dem sonstigen Unterrichtsstoff an. Be- 
lehrung über Aufsatzbildung soll nicht fehlen. 
Klasse Unter I und Ober I. Der Ausfsatz erweitert sich zur Abhandlung. Die 
Schüler sind anzuleiten, Fragen des sittlichen Lebens sowie literarischer und fachwissenschaft- 
licher Art in sachgemäßer Gliederung und angemessenem Ausdruck darzustellen. Die Stoffe 
sind vorzugsweise dem Unterricht zu entnehmen, aber auch solche anderer Art, insbesondere 
auch frei gewählte, können behandelt werden. 
§ 4. Französtsche Sprache. 
a. Lehrziel. 
Richtige Aussprache, Sicherheit in der französischen Sprachlehre, Lesen und Verstehen 
nicht zu schwieriger französischer Texte, Bekanntschaft mit bedeutenderen Werken des fran- 
zösischen Schrifttums der letzten Jahrhunderte und hierbei Einblick in das Kultur= und Geistes- 
leben des frauzösischen Volkes, auch eine gewisse Gewandtheit im freien mündlichen Gebrauch 
der französischen Sprache. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Die Unterstufe (Klasse VI, V und lV) hat die elementare Sprachlehre zu erledigen, also 
das Wichtigste über Artikel und Substantiv (Geschlecht und Mehrzahlbildung), Adjektiv, Zahl- 
wort, Fürwort, Adverb und Präposition. Die Behandlung des Zeitworts verteilt sich so, daß 
in Klasse VI die Hilfszeitwörter und mindestens die erste regelmäßige Konjugation, in Klasse V 
die übrigen regelmäßigen Konjugationen, Aktiv und Passiv, Reflexivverb und einige der 
häufigsten unregelmäßigen Zeitwörter, in Klasse IV die unregelmäßigen Zeitwörter und die 
Lehre vom Subjonctif mit seinen Konjunktionen durchgenommen werden. Sprechübungen und 
Leseübungen. Die Schreibübungen, die mit dem Niederschreiben der erlernten Wörter beginnen, 
erweitern sich zum Diktat, zu Fragen und Antworten, die sich dem Inhalt des behandelten 
Lehrstoffes anschließen, ferner zu Umbildungen nach bestimmter Anweisung, zum Konjugieren 
in Sätzen und dergleichen. In Klasse IV kann mit dem Übertragen vom Deutschen ins 
Französische begonnen werden.
	        
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