Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

V. 19 
und aus Anlaß der Kranken= und Invalidenversicherung zu erstattenden Meldungen bei einer 
Stelle und auf Verwendung des gleichen Meldeformulars für alle bezüglichen Meldungen 
Bedacht zu nehmen. 
Der Vordruck für die Meldungen ist durch das Versicherungsamt unter Berücksichtigung 
der etwaigen Weisungen des Landesversicherungsamtes, und geeigneteufalls nach Anhörung der 
Gemeindebehörde und der Organe der beteiligten Krankenkassen zu bestimmen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden nach Maßgabe des § 1 489 der Reichs- 
versicherungsordnung bestraft. 
  
13. 
Unständig Beschäftigte. 
Für die unständig Beschäftigten (§ 12 Absatz 2 dieser Verordnung) werden die Beiträge 
ebenfalls durch die Vermittelung der Krankenkassen gemäß 8§§ 8 bis 11 dieser Verordnung 
erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften des 2. Buchs der Reichsversicherungs- 
ordnung (Krankenversicherung) gelten hierwegen im Anschluß an die bisherigen Bestimmungen 
folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Ortspolizeibehörde hat alljährlich im Dezember ein Verzeichnis sämtlicher im 
Gemeindebezirk wohnhaften, unständig beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
aufzustellen. Diese Personen können von der Ortspolizeibehörde öffentlich aufgefordert 
werden, sich binnen bestimmter Frist anzumelden. Für Zuwiderhaudlungen gegen 
diese Meldepflicht gilt § 12 letzter Absatz dieser Verordnung. 
Das Verzeichnis ist im Laufe des Jahres nach Bedarf zu ergänzen und zu berichtigen. 
Die in das Verzeichnis aufgenommenen Personen sind von der Ortspolizeibehörde zu 
befragen, ob sie dauernd die Versicherungsbeiträge an Stelle der Arbeitgeber durch 
Einkleben von Marken in die Quittungskarten entrichten und die Hälfte des Beitrags 
von den nach § 1 426 der Reichsversicherungsordnung zur Entrichtung der Beiträge ver- 
pflichteten Arbeitgebern zurückverlangen wollen (§ 1439 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Namen der unständig Beschäftigten, welche von dieser Befugnis, selbst die Marken 
zu kleben (Ziffer 2), keinen Gebrauch machen wollen, sind der für ihren Wohnort 
zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse mitzuteilen; diese Kasse hat für sie die Bei- 
träge einzuziehen, sofern nicht die Arbeitgeber nach § 9 dieser Verordnung die Bei- 
träge entrichten. 
Diie hiernach mit der Einziehung betraute Krankenkasse hat erforderlichenfalls bei jedem 
Fälligkeitstag von den Versicherten über ihre Beschäftigung in der abgelaufenen Einzugs- 
periode Auskunft zu erheben und bei den nach § 1 426 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung hierzu verpflichteten Arbeitgebern die Beiträge einzuziehen und die Marken 
in die Quittungskarten zu kleben. 
Die Versicherten können zur Erteilung von Auskünften über Ort und Dauer ihrer 
Beschäftigung, sowie ihren Arbeitsverdienst gemäß § 1466 der Reichsversicherungs- 
ordnung angehalten werden. 
* 
–— 
t
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.