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und aus Anlaß der Kranken= und Invalidenversicherung zu erstattenden Meldungen bei einer
Stelle und auf Verwendung des gleichen Meldeformulars für alle bezüglichen Meldungen
Bedacht zu nehmen.
Der Vordruck für die Meldungen ist durch das Versicherungsamt unter Berücksichtigung
der etwaigen Weisungen des Landesversicherungsamtes, und geeigneteufalls nach Anhörung der
Gemeindebehörde und der Organe der beteiligten Krankenkassen zu bestimmen.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden nach Maßgabe des § 1 489 der Reichs-
versicherungsordnung bestraft.
13.
Unständig Beschäftigte.
Für die unständig Beschäftigten (§ 12 Absatz 2 dieser Verordnung) werden die Beiträge
ebenfalls durch die Vermittelung der Krankenkassen gemäß 8§§ 8 bis 11 dieser Verordnung
erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften des 2. Buchs der Reichsversicherungs-
ordnung (Krankenversicherung) gelten hierwegen im Anschluß an die bisherigen Bestimmungen
folgende besondere Vorschriften:
1. Die Ortspolizeibehörde hat alljährlich im Dezember ein Verzeichnis sämtlicher im
Gemeindebezirk wohnhaften, unständig beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
aufzustellen. Diese Personen können von der Ortspolizeibehörde öffentlich aufgefordert
werden, sich binnen bestimmter Frist anzumelden. Für Zuwiderhaudlungen gegen
diese Meldepflicht gilt § 12 letzter Absatz dieser Verordnung.
Das Verzeichnis ist im Laufe des Jahres nach Bedarf zu ergänzen und zu berichtigen.
Die in das Verzeichnis aufgenommenen Personen sind von der Ortspolizeibehörde zu
befragen, ob sie dauernd die Versicherungsbeiträge an Stelle der Arbeitgeber durch
Einkleben von Marken in die Quittungskarten entrichten und die Hälfte des Beitrags
von den nach § 1 426 der Reichsversicherungsordnung zur Entrichtung der Beiträge ver-
pflichteten Arbeitgebern zurückverlangen wollen (§ 1439 der Reichsversicherungsordnung).
Die Namen der unständig Beschäftigten, welche von dieser Befugnis, selbst die Marken
zu kleben (Ziffer 2), keinen Gebrauch machen wollen, sind der für ihren Wohnort
zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse mitzuteilen; diese Kasse hat für sie die Bei-
träge einzuziehen, sofern nicht die Arbeitgeber nach § 9 dieser Verordnung die Bei-
träge entrichten.
Diie hiernach mit der Einziehung betraute Krankenkasse hat erforderlichenfalls bei jedem
Fälligkeitstag von den Versicherten über ihre Beschäftigung in der abgelaufenen Einzugs-
periode Auskunft zu erheben und bei den nach § 1 426 Absatz 2 der Reichsversicherungs-
ordnung hierzu verpflichteten Arbeitgebern die Beiträge einzuziehen und die Marken
in die Quittungskarten zu kleben.
Die Versicherten können zur Erteilung von Auskünften über Ort und Dauer ihrer
Beschäftigung, sowie ihren Arbeitsverdienst gemäß § 1466 der Reichsversicherungs-
ordnung angehalten werden.
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