Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

260 XXXI. 
des Unterrichts die übungen im Lesen und Schreiben an, jedoch zunächst unter Ausschluß 
von Übersetzungen aus der Muttersprache in die Fremdsprache. In allem Unterricht ist der 
Aussprache genaue Sorgfalt zu widmen, wobei der Lehrer die Hilfe der wissenschaftlichen 
Phonetik, insbesondere für die Aussprache der vom Deutschen abweichenden Laute, zu benützen 
hat. Unrichtige Aussprache muß bei jeder Gelegenheit verbessert werden. Die Rechtschreibung 
ist so viel als möglich wissenschaftlich zu begründen. 
Der Wortschatz darf nur langsam vermehrt werden. Selten gebräuchliche Wörter sind 
auszuschließen; dagegen ist der Wortbildungslehre dadurch vorzuarbeiten, daß Wortfamilien 
zusammengestellt, die Veränderungen verfolgt werden, welche die Stämme bei der Wortbildung 
erfahren, und, soweit möglich, der Zusammenhang der Wurzeln und Stämme aufgedeckt wird. 
Die Sprechübungen sind dem Lese= und Anschauungsstoff zu entnehmen. Sie bestehen 
zunächst aus Frage und Antwort, erweitern sich aber nach und nach zu Berichten über Gehörtes 
und Gelesenes. 
Die grammatischen Kenntnisse werden zunächst aus dem Lesestoff geschöpft. Sie sollen 
sich auf die Hauptsachen beschränken. Selten Vorkommendes und Unwesentliches ist fern zu 
halten, das Wichtige dafür umso fester einzuuben. Dabei werden Übungen mannigfaltigster 
Art im Umsetzen und Umwandeln von Sätzen und Formen (Konjugieren in Sätzen, dabei 
Anderungen der Person, Zeit und Zahl und dergleichen), die gleichzeitig die Selbsttätigkeit der 
Schüler auregen, gute Dienste leisten. 
Die Schreibübungen sollen sich in der unteren Klasse aufs engste dem Unterricht in der 
Sprachlehre anschließen und alle die mannigfaltigen ÜUbungen, deren sich der mündliche Unterricht 
bedient, ausnützen und ergänzen. Auch hier ist die Selbsttätigkeit der Schüler zu pflegen; 
sie ist uuter Berücksichtigung des Alters und der geistigen Entwicklung der Schüler stufenweise 
weiterzuführen, insbesondere durch Umgestaltungen von Lesestoffen (Verkürzungen, Umbildungen 
nach gegebenen Gesichtspunkten), Niederschrift von Gelesenem oder Erzähltem, und führt schließlich 
zu freien Arbeiten der Schüler und Berichten über Gelesenes, Gehörtes, Erlebtes. 
Der Lesestoff ist im Französischen bis einschließlich der Klasse Unter III gänzlich dem 
Lesebuch zu entnehmen. Von da ab sind die Schüler in das Lesen zusammenhängender Werke 
einzuführen. Der Lesestoff selbst soll nicht nur aus der sogenannten klassischen, sondern auch 
aus der neueren und neuesten Zeit entnommen werden. Die Prosalektüre hat solche Werke 
zu bevorzugen, die die Geschichte und das Kulturleben Frankreichs behandeln. 
§ 5. Englische Sprache. 
a Lehrziel. 
Der Unterricht in der englischen Sprache verfolgt im wesentlichen die gleichen Ziele wie 
der im Französischen und arbeitet mit der gleichen Methode. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Die Sprachlehre wird in den drei Klassen Unter III, Ober III und Unter 1I so erledigt, 
daß in Unter III die ganze Formenlehre, in Ober III und Unter II die Satzlehre behandelt
	        
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