Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXI. 269 
Bildes in die wirkliche Größe des Gegenstandes und die Umsetzung des flächenhaften Bildes 
ins Körperliche. 
Der physikalische und chemische Unterricht der Unterstufe beschränkt sich auf die auf 
experimentellem Weg erfolgende Sammlung solcher Grundtatsachen, welche für die Erscheinungen 
in der Tier= und Pflanzenwelt und in der Erdkunde zum Verständnis unerläßlich sind. 
Auf der Oberstufe muß die experimentelle Forschung von exakter mathematischer Darstellung 
begleitet sein. Die Abschnitte der Physik sollen sich deshalb den mathematischen Keuntnissen 
der Schüler anschmiegen. Sie sollen sich in Klasse Ober II mit Hilfe der elementaren Vor- 
stellungen von Bewegung, Beschleunigung, Kraft u. s. w. die mechanischen Vorstellungen von 
gleichförmiger und beschleunigter Bewegung herausarbeiten; in Klasse Unter I schließen sich 
diejenigen physikalischen Betrachtungen an, welche die Kenntnis der allgemeinen Rotatinas= 
bewegungen zur Voraussetzung haben, und die Klasse Ober schließt mit dem ab, was als 
Bewegung im elastischen Mittel aufgefaßt wird und sich an Pendelbewegung und Sinus- 
schwingung auschließt. 
Der chemische Unterricht bezweckt nicht die Durchmusterung der Elemente und ihrer Ver- 
bindungen, sondern die Übermittlung derjeuigen Grundlehren der unorganischen und organischen 
Chemie, welche zum richtigen Verständnis einfacher chemischer Vorgänge, dann insbesondere 
solcher der chemischen Industrie erforderlich und für die Mineralbildung und die Physiologie 
bedeutsam sind. 
Der Unterricht in der Mineralogie muß auf diejenigen Mineralien und Gesteine beschränkt 
werden, welche technisch von besonderer Bedeutung sind und für die Bildung der Erdrinde 
vorzüglich in Betracht kommen. 
Die Grundlehren der Geologie sind durch möglichst zahlreiche Beispiele aus der näheren 
und entfernteren Umgebung des Schulorts zu belegen. 
In der Klasse Ober III und Unter ll ist, wenn immer tunlich, der gesamte natur= und erd- 
kundliche Unterricht in die Hand eines Lehrers zu legen. Ebenso ist es wünschenswert, daß 
in den drei Oberklassen Mathematik und Physik von einem Lehrer erteilt werden. 
Für die in den Klassen VI bis Unter III in Physik, in den Klassen VI bis Ober III 
in Chemie, Mineralogie und Geologie durchzunehmendem Stoffe sind besondere Stunden nach 
Zeit und Zahl nicht eingesetzt. Sie sind an passenden Stellen und in dem nötigen Zeitausmaß 
dem übrigen Unterricht einzufügen, wobei nicht ausgeschlossen ist, daß für einen bestimmten 
Zeitraum die ganze Unterrichtszeit darauf verwendet wird. Letzteres gilt auch für den 
Unterricht in Biologie in Klasse Unter II bis Ober I. Im besonderen sind der Physik in 
Ober III und Unter lI je zwei Stunden zuzuweisen, der Biologie in den oberen Klassen je 
eine Stunde. 
§ 9. Mathematilfi. 
a. Lehrziel. 
Der mathematische Unterricht hat die Aufgabe, auf Verständnis gegründetes, sicheres und 
gewandtes Rechnen zu erzielen, das räumliche Anschauungsvermögen zu entwickeln und die 
48.
	        
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