Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

V. 21 
Ist die Zwangsvollstreckung ohne Ergebnis geblieben, so ist hiervon der Versicherungs- 
anstalt Kenntnis zu geben; die Kosten einer ergebnislosen Zwangsvollstreckung sind von der 
Versicherungsanstalt zu tragen. 
8SII. 
Aussicht über die Krankenkassen (Einzugsstellen) und Gemeindebehörden. 
Die Ausstellung, der Umtausch, die Aufbewahrung u. s. w. der Qunittungskarten, die 
Einziehung und Verrechnung der Beiträge, sowie die Verwendung der Marken wird hinsichtlich 
der Krankenkassen (Einzugsstellen) durch die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse, hinsichtlich der 
Gemeindebehörden durch die Gemeindeaufsichtsbehörde überwacht. 
Beschwerden nach § 1422 der Reichsversicherungsordnung sind beim Bürgermeister oder 
dem mit der Ausstellung der Quittungskarten betrauten Gemeindebeamten mündlich oder 
schriftlich zu erheben und von diesen an das Versicherungsamt abzugeben. 
Die Beamten der Versicherungsanstalt sind befugt, die über die Kartenausstellung und 
über die Einziehung der Versicherungsbeiträge Auskunft gebenden Akten, Listen, Bücher, Kassen- 
papiere, Karten und dergleichen in den Geschäftslokalen der Einzugs= und Kartenausgabestellen 
und in Anwesenheit der Vertreter der betreffenden Stellen einzusehen und nötigenfalls auch 
die Kasse zu stürzen. 
818. 
Vergütung für den Einzug der Beiträge. 
Die mit der Einziehung der Beiträge betrauten Kassenorgane erhalten von der Ver— 
sicherungsanstalt Vergütungen (§ 1449 der Reichsversicherungsordnung); falls die Beteiligten 
sich nicht einigen, setzt sie das Ministerium des Jnnern fest. Die Vergütung ist zur Deckung 
der den Einzugsstellen erwachsenden sachlichen Aufwendungen und zur Belohnung der mit 
der Einziehung der Beiträge und mit der Verrechnung betrauten Personen zu verwenden, 
sofern denselben für diese Geschäftsbesorgung nicht eine anderweite, mindestens gleichwertige 
Entschädigung gewährt ist. 
Über die Verwendung der Vergütung beschließt der Vorstand der Krankenkasse vorbehaltlich 
der Entscheidung der Aufsichtsbehörde in streitigen Fällen. 
III. Krankheitsbescheinigungen und Beschästigungsnachweise. 
19. 
Bescheinigungen der Krankenkassen. 
Der Vorstand der Krankenkasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegen- 
seitigkeit oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse hat den invaliden- 
versicherungspflichtigen Personen, welche diesen Kassen angehörten, über die Dauer der mit 
einer Arbeitsunfähigkeit (Berufsverhinderung) von mindestens einer vollen Beitragswoche, das
	        
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