Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

278 XXXII. 
Übertrag 3416666 
Dazu für aufrechterhaltene Restkredite des außerordentlichen Etats der 
Haushaltsperiode 1910/11 2 317727 „ 
Fehlbetrag im ganess . . ... 6234393 4# 
Hiervon können aus dem am letzten Dezember 1911 im umlaufenden 
Betriebsfonds vorhandenen Überschuß gedeckt werden . . . . . .. 4572610 „ 
Der Restmemeiiiitt:: . . . ... 1 661 783 4/ 
ist, soweit er nicht aus Einnahme-Überschüssen, die im Laufe der Haushaltsperiode erwirt- 
schaftet werden, beglichen werden kann, durch einen außerordentlichen, in den folgenden Jahren 
wieder zu ersetzenden Zuschuß aus der Amortisationskasse zu decken. 
Artikel 2. 
Die Voranschläge der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse sind nach Beilage 2 zu vollziehen. 
Die Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, nach Ablauf der Haushaltsperiode 1ss 
bis zur Genehmigung des Voranschlags des Eisenbahnbaues für 1914/15 mit den im Vor- 
anschlag des Eisenbahnbaues vorgesehenen und begonnenen Arbeiten innerhalb der von den 
Landständen genehmigten Gesamtkostenanschläge fortzufahren, auch wenn für die betreffenden 
Bauten Restmittel aus den Jahren 1912/13 auf die Jahre 1914/15 nicht übergehen. 
Artikel 3. 
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des 
Voranschlags des Eisenbahnbaues für die Jahre 1912 und 1913 in Anspruch nehmen wird, 
sowie den zur planmäßigen Rückzahlung der Eisenbahnanleihen erforderlichen Betrag, insoweit 
die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums 
im Wege von Staatsanleihen aufzubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen oder durch Be- 
gründung von Buchschulden geschehen, die von seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung der Anleihen darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder aus 
der Hand geschehen. 
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, die nach Absatz 1 nötigen Mittel, statt auf 
dem in Absatz 2 angegebenen Wege, oweit erforderlich, vorübergehend durch Ausgabe von 
Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu beschaffen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufs= 
zeit bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben 
werden.
	        
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