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scheinigung unterbleibt in den Fällen, wo dem Erkrankten mit Rücksicht auf seine Beschäftigung
im Reichs= oder Staatsbetrieb eine Krankheitsbescheinigung durch die vorgesetzte Dienstbehörde
erteilt wird (§ 21 dieser Verordnung).
Die Krankheitsbescheinigung wird von dem Bürgermeister auf Antrag des Versicherten,
seines Arbeitgebers oder der Versicherungsanstalt ausgestellt.
Zur Erteilung der Krankheitsbescheinigung ist der Bürgermeister derjenigen Gemeinde
zuständig, in deren Bezirk der Versicherte während der Krankheitsdauer seinen Beschäftigungs-,
Wohn= oder Aufenthaltsort hatte.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt auf Grund der der Gemeindebehörde zu-
kommenden amtlichen Kenntnis der Tatsachen und in Ermangelung einer solchen auf Grund
der vorzulegenden oder zu erhebenden Nachweise; als genügende Nachweise sind insbesondere
Zeugnisse von Arzten und Krankenhausverwaltungen zu erachten.
Die Krankheitsbescheinigungen des Bürgermeisters sind mit dessen Dienstsiegel zu versehen.
Zur Verwendung bei der Ausstellung wird der angeschlossene Vordruck 1 empfohlen.
§ 21.
Krankheitsbescheinigung der Dienstbehörden.
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die vorgesetzte Dienstbehörde
die Bescheinigung ausstellen, wobei die Bestimmungen in § 19 dieser Verordnung zu
beachten sind.
Der Vordruck B ist mit entsprechender Anderung zu verwenden.
g 22.
Beschäftigungsnachweise.
Zum Nachweis einer Beschäftigung in der Zeit vor der Begründung der Versicherungs-
pflicht in den Fällen der Artikel 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung sind besondere Beurkundungen nicht vorgeschrieben. Der Nachweis kann durch Ur-
kunden (Hausbücher und dergleichen), durch Zeugen (Arbeitgeber, Mitarbeiter, Nachbarn und
dergleichen) oder in sonstiger Weise erbracht werden.
Für die Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber, deren Unterschrift beglaubigt sein soll,
wird die Verwendung des anliegenden Vordrucks ('’ empfohlen. —
8 23.
Beschwerden, Kosten.
Beschwerden über die Verweigerung von Krankheitsbescheinigungen oder über ihren
Inhalt werden von derjenigen Aufsichtsbehörde erledigt, welche der Krankenkasse, dem Bürger—
meister oder der Dienstbehörde vorgesetzt ist.