Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXXIII. 505 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatkt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 16. Juli 1912. 
Juhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: der Ministerien des Großherzoglichen Hauses, der 
Instiz und des Auswärtigen, des Innern und der Finanzen: den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes 
betressend; des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen: die 
Führung der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Junern: die Aufhebung des 
Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend; die Aufhebung des Hilfskassengesetzes betreffend; die Vereinigung 
der Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg mit der Gemeinde Urnau betreffend; den Vollzug des Viehsenchengesetzes betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend. 
Die Verordnung vom 1. April 1911, den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 208 ff.), erhält in § 1 Absatz 1 folgenden Zusatz: 
„Das Grundbuchamt ist berechtigt, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die 
selbständige Verwaltung der Zuwachssteuer einem dem Grundbuchamt zugewiesenen Finanz- 
beamten zu übertragen“. 
Karlsruhe, den 3. Juli 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
von Bodman. Rheinboldt. 
(Vom 3. Juli 1912.) 
Fell. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Juli 1912. 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist am 1. Juni 1912 in den Grundbuchbezirken Lauda und Hochhausen (beide im Amts- 
gerichtsbezirk Tauberbischofsheim) in Kraft getreten. 
Karlsruhe, den 5. Juli 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. Trautwein. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912. 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.