Nr. XXXIII. 505
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatkt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 16. Juli 1912.
Juhalt.
Verordnungen und Bekanntmachungen: der Ministerien des Großherzoglichen Hauses, der
Instiz und des Auswärtigen, des Innern und der Finanzen: den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes
betressend; des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen: die
Führung der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Junern: die Aufhebung des
Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend; die Aufhebung des Hilfskassengesetzes betreffend; die Vereinigung
der Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg mit der Gemeinde Urnau betreffend; den Vollzug des Viehsenchengesetzes betreffend.
Verordnung.
Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend.
Die Verordnung vom 1. April 1911, den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 208 ff.), erhält in § 1 Absatz 1 folgenden Zusatz:
„Das Grundbuchamt ist berechtigt, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die
selbständige Verwaltung der Zuwachssteuer einem dem Grundbuchamt zugewiesenen Finanz-
beamten zu übertragen“.
Karlsruhe, den 3. Juli 1912.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
von Bodman. Rheinboldt.
(Vom 3. Juli 1912.)
Fell.
Bekanntmachung.
(Vom 5. Juli 1912.
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist am 1. Juni 1912 in den Grundbuchbezirken Lauda und Hochhausen (beide im Amts-
gerichtsbezirk Tauberbischofsheim) in Kraft getreten.
Karlsruhe, den 5. Juli 1912.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Hübsch. Trautwein.
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