Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXXIV. 309 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 25. Juli 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung des Ministeriums der Finanzen: die Rechnungsnachweisungen 
des Staatshaushalts für 1908 und 1909 und für 1900 und 1910 betressend; des Miuisteriums des Innern: die 
Zahl der Vertrauensmänner bei der Angestellten-Versicherung betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 19. Juli 1912.) 
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1908 und 1909 und für 1909 und 1910 betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 13. d. M. Nr. 792 wird 
nachstehende Adresse der beiden Kammern der Ständeversammlung, die „Vergleichende Dar- 
stellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1908 und 1909“ und die „Rech- 
nungsnachweisungen für die Jahre 1909 und 1910“ betreffend, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 19. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 5% 
Gottlob. 
Durchlauchtigster Großherzog! 
Gnädigster Fürst und Herr! 
Die Zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände hat die ihr 
vorgelegte „Vergleichende Darstellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 
1908 und 1909“ hinsichtlich 
H. der in der Hauptstaatsrechnung vereinigten und 
b. der aus derselben ausgeschiedenen Staatsverwaltungszweige, 
ferner die „Rechnungsnachweisungen für die Jahre 1909 und 1910“, enthaltend die Nach- 
weisung über die in diesen Jahren eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung und zwar 
u. in den Hauptstaatsrechnungen nebst zugehörigen Betriebsfondsdarstellungen, 
b. in den der Prüfung des ständischen Ausschusses unterliegenden Rechnungen der Amorti- 
sationskasse, des Domänengrundstocks und der Eisenbahnschuldentilgungskasse, 
. in den aus der Hauptrechnung ausgeschiedenen Rechnungen, 
zur Kenntnis genommen und keine dieselben beanstandende Bemerkung zu machen gefunden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 55
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.