312 XXXV.
Gesetz.
n! b (Vom 22. Juli 1912.)
Den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertal betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie
folgt:
Artikel 1.
Der Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertal zum Auschluß
an die bestehende Nebenbahn Krozingen—Staufen—Sulzburg kann einem Unternehmer über-
lassen werden, dem hierzu aus den Beständen der Eisenbahnschuldentilgungskasse ein einmaliger,
unvexzinslicher, nicht rückzahlbarer Staatszuschuß von 30 000 für das Kilometer Bahnlänge
bewilligt werden kann.
Der Staatsbeitrag soll erst nach Vollendung des Bahnbaues und nach Eröffnung des
regelmäßigen Betriebes ausgezahlt werden.
Artikel 2.
Der Staatsbeitrag soll nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die beteiligten
Gemeinden und sonstigen Interessenten sich verbindlich machen, das für den Bau der Bahn
und ihre Zubehörden erforderliche Gelände dem Unternehmer unentgeltlich und lastenfrei zu
Eigentum zur Verfügung zu stellen.
Alle diese Erwerbungen von Grundstücken und Gebäuden bleiben von den Kauf= und
Grundbuchgebühren befreit.
Artikel 3.
In der Genehmigungsurkunde für den Bau und Betrieb der Bahn sind dem Staat und
der Staatsaufsichtsbehörde die im § 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1900, das Genehmigungs-
verfahren bei Eisenbahnanlagen betreffend, bezeichneten Rechte vorzubehalten.
Artikel 4.
Dem Unternehmer der Bahn können zugesichert werden:
1. Tax= und Sportelfreiheit in allen den Bau und Betrieb der Bahn betreffenden An-
gelegenheiten.