Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Ränmlicher 
Bereich. 
Allgemeines. 
Bedienstete 
deutscher Be- 
amten im 
Auslande. 
Ausstrahlung 
eines inländi- 
schen Betriebs. 
316 XXXVI. 
In der Abgrenzung der innerhalb dieses allgemeinen Rahmens in Betracht kommenden 
Personengruppen schließt sich das Gesetz in der Hauptsache an die Reichsversicherungsordnung 
an (vergleiche § 210 Absatz 3, 4). 
Die allgemeinen Bedingungen der Versicherungspflicht sind, daß eine zu den im Gesetze 
genannten Gruppen gehörende Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufs- 
unfähig ist, gegen Entgelt als Angestellter beschäftigt ist und daß ihr Jahresverdienst 5 000 
Mark nicht übersteigt. 
Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach Vollendung des 60. Lebens- 
jahrs ausgeschlossen. 
Die Versicherung kann frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. 
2. Der Versicherungszwang ergreift grundsätzlich alle im Inlande — deutsche Schutzge- 
biete gelten hierbei als Ausland — verrichteten Tätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie mit 
einem ausländischen Betriebe zusammenhängen (z. B. auf Fahrzeugen eines ausländischen 
Schiffahrtsbetriebs geleistet werden), oder ob die im Inlande (z. B. in einer an der Grenze 
belegenen Fabrik) tätige Person im Auslande wohnt. Jedoch gelten fremde Kriegsschiffe oder 
unter der Flagge ihres Staatsoberhaupts fahrende sonstige fremde Seeschiffe auch bei ihrem 
Aufenthalt in deutschen Häfen völkerrechtlich nicht als Inland. Da es zweifelhaft sein kann, 
inwieweit ausländische Staaten oder Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unter- 
stehen, für die von ihnen im Inlande beschäftigten Personen die Pflichten der Arbeitgeber zu 
erfüllen haben, ist dem Bundesrat in § 5 die Befugnis gegeben worden, den deutschen Bediensteten 
solcher Staaten oder Personen die Pflichten der Arbeitgeber aufzuerlegen. 
Da der Versicherungszwang begrifflich an den Grenzen der inländischen Staatsgewalt seine 
Schranke findet, unterliegen im Auslande beschäftigte Personen grundsätzlich der Versicherungs- 
pflicht nicht, ohne Unterschied, ob sie selbst Inländer oder Ausländer, ob sie bei Inländern 
oder bei Ausländern bedienstet sind. 
Nach § 3 sind jedoch Deutsche versichert, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs 
oder eines Bundcsstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt sind. 
Das Gesetz hat hierbei die Behörden im Auge, die zur Vertretung des Reichs oder eines 
Bundesstaats im völkerrechtlichen Sinne berufen sind. 
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz in Absatz 2 gilt, wenn eine im Auslande 
stattfindende Tätigkeit nach Lage des besonderen Falles als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder 
Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzusehen ist. Sie ist dann versicherungspflichtig. 
Beispiele: im Auslande belegene Grenzstation eines inländischen Eisenbahnunternehmens; Her- 
stellung von Bauten im Auslande von einem inländischen Betrieb aus mit dazu ausgesandten 
Arbeitskräften. Daß die beschäftigte Person vorher im Juland in demselben Betriebe tätig 
war, ist nicht erforderlich. 
Ahnliches gilt, wenn persönliche Bedienstete ihren Arbeitgeber bei einem vorübergehenden 
Aufenthalt im Auslande begleiten. 
In allen diesen Beziehungen kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats 
mit auswärtigen Staaten nach Maßgabe des § 362 eine abweichende Regelung vereinbaren.
	        
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