XXXVI. 317
Während die obigen Grundsätze auch auf die Binnenschiffahrt Anwendung finden, unter= Seeschifahrt.
liegt die Seeschiffahrt einer abweichenden Regelung. Hier entscheidet nach § 1 Absatz 1 Nr. 6
lediglich die Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs. Die deutschen Sceschiffe gelten, wo sie sich
auch befinden, gewissermaßen als deutscher Boden, die Tätigkeit der Besatzung (der Inländer
wie der Ausländer) als Tätigkeit im Inland. Ebenso ist umgekehrt die Besatzung (siehe darüber
Ziffer 18) fremder Seefahrzeuge auch in deutschen Gewässern von der Versicherung frei.
I. Allgemeinc Voraussetzungen der Versicherungspflicht.
3. Der Versicherungszwang beginnt mit dem ersten Tage des 17. Lebensjahrs. Beriniiche
Eine Altersgrenze nach oben sieht das Gesetz in der Gestalt vor, daß Personen, die das Alter.
60. Lebensjahr vollendet haben, in den Kreis der Versicherungspflichtigen nicht eintreten können.
Keinen Unterschied machen grundsätzlich Geschlecht oder Familienstand. Das Gesetz findet Geschlecht.
Auwendung ebensowohl auf männliche wie auf weibliche Personen, auf Verheiratete wie auf Ledige. amillenstand
Jedoch begründet die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungs-
pflicht (§ 6).
Wird ein Beschäftigungsverhältnis gemäß Ziffer 2 durch das Gesetz räumlich erfaßt, so Stoats-=
ist es, vorbehaltlich der Vorschrift in § 362, ohne Belang, ob der Arbeitgeber oder der Beschäftigte augehörigtei.
oder beide deutscher oder fremder Staatsangehörigkeit sind. Namentlich sind die im Inlande
beschäftigten Ausländer grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn sie auch demnächst in das Aus-
land zurückzukehren beabsichtigen und daher keine Aussicht auf Erfüllung der Wartezeit oder
den Bezug der Versicherungsleistungen haben.
4. Berufsunfähigkeit schließt die Versicherungspflicht aus. Berufsunfähig ist der Ver= Erwerbs-
sicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen oder infolge Schwäche seiner sahigteit
körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körper-
lich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2). Die Frage nach der Berufsun-
fähigkeit wird sich in den einfacheren Fällen einheitlich beautworten lassen. Wo das nicht zu-
trifft, ist sie in die beiden Fragen zu zerlegen, wieviel Personen gleicher Art zu verdienen
imstande sein müßten, um erwerbsfähig zu sein (Verdienstgrenze), und ob der Einzelne nach
seinem körperlichen und geistigen Zustande diesen Betrag durch angemessene Tätigkeit noch
erreichen kann (persönliche Leistungsfähigkeit).
Zu den körperlichen Gebrechen im Sinne der angeführten Vorschriften gehören auch die
Krankheiten.
5. Die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Personen sind nur dann versicherungspflichtig, wenn Unselb-
sie als Angestellte beschäftigt werden. Danach wird tatsächliche Arbeitsleistung vorausgesetzt; mindien,
jedoch steht eine ständige Dienstbereitschaft, die auch für die Pausen Unfreiheit mit sich bringt,
der wirklichen Arbeit gleich. Ferner besteht das Beschäftigungsverhältnis während eines
Urlaubs fort.
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