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Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vellstreckung der Hülfe in dieselben
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
rc. rc.
138. Bekanntmachung,
den Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereinsvertrag betreffend;
vom 12. December 1865.
N von sämmtlichen, bei dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine betheiligten
Regierungen ein neuer Vertrag abgeschlossen und allseits ratificirt worden ist, so wird derselbe
sammt der gleichzeitig vereinbarten Telegraphenordnung, welche mit den darin beigefügten
zusätzlichen Bestimmungen auch für den internen Verkehr zur Anwendung kommt, in den Bei-
lagen O und D mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die neue Telegraphenordnung vom
1. Jannar 1866 an in Wirksamkkeit tritt.
Dresden, den 12. December 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
Deutsch-Oesterreichischer
Telegraphenvereinsvertrag,
abgeschlossen in Schwerin, am 30. September 1865. "“
Un die Bestimmungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins mit denjenigen des
Pariser internationalen Vertrags vom 17. Mai 1865 in Uebereinstimmung zu bringen, haben die
nachbenannten, in der Reihenfolge des Art. IV der Deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815
aufgeführten Hohen Regierungen der Deutschen Bundesstaaten
Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württember),
Baden und Mecklenburg-Schwerin,
sowie
des Königreichs der Niederlande
Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
Oesterreich:
den Kaiserlich Königlichen Telegraphendircctor Carl Brunncr= von Wattenwyl,
1865. 96