Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 649 — 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vellstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
rc. rc. 
  
138. Bekanntmachung, 
den Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereinsvertrag betreffend; 
vom 12. December 1865. 
N von sämmtlichen, bei dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine betheiligten 
Regierungen ein neuer Vertrag abgeschlossen und allseits ratificirt worden ist, so wird derselbe 
sammt der gleichzeitig vereinbarten Telegraphenordnung, welche mit den darin beigefügten 
zusätzlichen Bestimmungen auch für den internen Verkehr zur Anwendung kommt, in den Bei- 
lagen O und D mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die neue Telegraphenordnung vom 
1. Jannar 1866 an in Wirksamkkeit tritt. 
Dresden, den 12. December 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner. 
  
Deutsch-Oesterreichischer 
Telegraphenvereinsvertrag, 
abgeschlossen in Schwerin, am 30. September 1865. "“ 
Un die Bestimmungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins mit denjenigen des 
Pariser internationalen Vertrags vom 17. Mai 1865 in Uebereinstimmung zu bringen, haben die 
nachbenannten, in der Reihenfolge des Art. IV der Deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815 
aufgeführten Hohen Regierungen der Deutschen Bundesstaaten 
Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württember), 
Baden und Mecklenburg-Schwerin, 
sowie 
des Königreichs der Niederlande 
Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Oesterreich: 
den Kaiserlich Königlichen Telegraphendircctor Carl Brunncr= von Wattenwyl, 
1865. 96
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.