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Angestellte in einer Stellung, welche ähnlich wie die der Betriebsbeamten und Werkmeister
gehoben ist oder sie überragt, sind z. B.:
Chemiker und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Konstruktionsbureaus
von Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotivführer, u. U. Oberkelluer,
Küchenchefs,
Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlachthäusern angestellt oder als Einzel-
beamte tätig sind, Erheber, Eichmeister, Bezirksbauschätzer, Feuerschauer und Bezirks-
baukontrolleure in Baden, Stadtmissionare, Postagenten und ihre Vertreter, Küster,
wenn sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, Verwalter bei gemeinnützigen
Stiftungen, Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungshäusern, soweit sie
nicht als Erzieher anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, Kinderfräulein, Gesell-
schafterinnen, Hausdamen, Repräsentantinnen,
Justitiare,
das Verwaltungspersonal an Bibliotheken, wissenschaftlichen Justituten, wissenschaftlichen
und Kunstsammlungen im Musik-, Theater= und Schaustellungswesen, das Ver-
waltungs= und Wartepersonal an Krankenanstalten,
Redakteure und Schriftsteller, soweit zur Presse gehörig, die Berichterstatter der Presse
und die sonstigen Journalisten; dagegen nicht Berichterstatter, die lediglich Nach
richten für Anzeige= u. dgl. Blätter sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige
Leistungen in Frage kämen.
Zu den Angestellten gehören — wie in den Verhandlungen im Reichstage festgestellt
wurde — nicht die sogenannten Okonomiebaumeister (das sind Großknechte, die als Gehilfen
anzusehen sind), Handwerksgesellen, die vorübergehend, z. B. nach dem Tode des Meisters einen
Handwerksbetrieb leiten, ferner im allgemeinen nicht die Agenten der Versicherungsgesellschaften.
Flieger werden im allgemeinen als Chauffeure, die einen Motor bedienen, zu betrachten sein.
Angestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10.
14. Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen
Dienstleistungen beschäftigt werden. Danach sind die lediglich mit körperlichen Arbeiten, z. B.
Bureau-
angestellte.
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mit dem Reinigen der Zimmer oder mit Botendiensten beschäftigten Personen, von der Ver-
sicherung ausgeschlossen. Aber auch die in einem Bureau mit schriftlichen Arbeiten beschäftigten
Personen sind nicht sämtlich versicherungspflichtig. Vielmehr sind Personen, die lediglich ab-
schreiben, gleichviel ob mit der Hand oder mit der Maschine, versicherungsfrei. Versichert sind
dagegen Expedienten, Registratoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinde-
rechner, Kirchenrechner, Personen, die in Rechtsanwaltsbureaus Schriftsätze anfertigen oder
Kostenrechnungen aufstellen, Rechnungsführer und Buchhalter der Gutsverwaltungen, Stenographen.
Bureauangestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10.