Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVI. 323 
Angestellte in einer Stellung, welche ähnlich wie die der Betriebsbeamten und Werkmeister 
gehoben ist oder sie überragt, sind z. B.: 
Chemiker und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Konstruktionsbureaus 
von Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotivführer, u. U. Oberkelluer, 
Küchenchefs, 
Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlachthäusern angestellt oder als Einzel- 
beamte tätig sind, Erheber, Eichmeister, Bezirksbauschätzer, Feuerschauer und Bezirks- 
baukontrolleure in Baden, Stadtmissionare, Postagenten und ihre Vertreter, Küster, 
wenn sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, Verwalter bei gemeinnützigen 
Stiftungen, Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungshäusern, soweit sie 
nicht als Erzieher anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, Kinderfräulein, Gesell- 
schafterinnen, Hausdamen, Repräsentantinnen, 
Justitiare, 
das Verwaltungspersonal an Bibliotheken, wissenschaftlichen Justituten, wissenschaftlichen 
und Kunstsammlungen im Musik-, Theater= und Schaustellungswesen, das Ver- 
waltungs= und Wartepersonal an Krankenanstalten, 
Redakteure und Schriftsteller, soweit zur Presse gehörig, die Berichterstatter der Presse 
und die sonstigen Journalisten; dagegen nicht Berichterstatter, die lediglich Nach 
richten für Anzeige= u. dgl. Blätter sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige 
Leistungen in Frage kämen. 
Zu den Angestellten gehören — wie in den Verhandlungen im Reichstage festgestellt 
wurde — nicht die sogenannten Okonomiebaumeister (das sind Großknechte, die als Gehilfen 
anzusehen sind), Handwerksgesellen, die vorübergehend, z. B. nach dem Tode des Meisters einen 
Handwerksbetrieb leiten, ferner im allgemeinen nicht die Agenten der Versicherungsgesellschaften. 
Flieger werden im allgemeinen als Chauffeure, die einen Motor bedienen, zu betrachten sein. 
Angestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10. 
14. Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen 
Dienstleistungen beschäftigt werden. Danach sind die lediglich mit körperlichen Arbeiten, z. B. 
Bureau- 
angestellte. 
I 
mit dem Reinigen der Zimmer oder mit Botendiensten beschäftigten Personen, von der Ver- 
sicherung ausgeschlossen. Aber auch die in einem Bureau mit schriftlichen Arbeiten beschäftigten 
Personen sind nicht sämtlich versicherungspflichtig. Vielmehr sind Personen, die lediglich ab- 
schreiben, gleichviel ob mit der Hand oder mit der Maschine, versicherungsfrei. Versichert sind 
dagegen Expedienten, Registratoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinde- 
rechner, Kirchenrechner, Personen, die in Rechtsanwaltsbureaus Schriftsätze anfertigen oder 
Kostenrechnungen aufstellen, Rechnungsführer und Buchhalter der Gutsverwaltungen, Stenographen. 
Bureauangestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10.
	        
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