Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVI. 325 
Nr. 5, sondern Gewerbegehilfen. In besonderen Fällen können sie „andere Angestellte“ im 
Sinne der Nr. 2 sein. 
Für die Beurteilung, ob jemand Lehrer ist, macht es keinen Unterschied, ob er Erwachsene 
oder Unerwachsene unterrichtet, ob er Lehrgegenstände der allgemeinen Bildung oder der Fach- 
bildung behandelt (Lehrer an einer gewerblichen Fortbildungsschule, an einer Handelsschule, 
Baugewerkschule, Ackerbauschule, an einem Militärpädagogium, Technikum u. s. w.). 
Der Versicherungszwang ergreift aber nur Lehrer und Erzieher in abhängiger Stellung, 
wie angestellte Lehrer an öffentlichen oder privaten Schulen oder Anstalten und Hauslehrer; 
ferner solche Personen, die aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe 
machen (selbständige Musiklehrer, Sprachlehrer u. s. w.), und zwar auch, soweit sie im eigenen 
Hause unterrichten. Dagegen nicht Lehrer oder Erzieher, die Inhaber einer Lehranstalt sind. 
Es sind versichert: 
18. Aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Decks= und Maschinendienstes, Ver- 
walter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung 
befindlichen Angestellten ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung 
ihren Hauptberuf bildet (§ 1 Absatz 1 Nr. 6). 
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge fährt und aus- 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutz wird. Vergleiche hierzu das Gesetz betreffend 
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 7 Jumi ens hunr kiten Säe r 
Üüber die Frage, ob eine Beschäftigung den Hauptberuf bildet, vergleiche Ziffer 10. 
19. Selbständige Personen sind nach dem Gesetze nicht versicherungspflichtig. Nach 
§ 4 kann aber der Bundesrat allgemein die Versicherungspflicht auf solche Personen erstrecken, 
welche eine ähnliche Tätigkeit wie die in § 1 genannten auf eigene Rechnung ausüben, ohne 
in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen. Der Bundesrat hat von dieser Ermächtigung 
bisher noch keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der freiwilligen Versicherung der Unternehmer vergleiche Ziffer 21. 
III. Ausnahmen von der Versicherungs= oder Beitragspflicht. 
Schiffs- 
besotzung. 
Selbständige 
Personen. 
Ausnahmen 
von der Ver- 
sicherungs- 
pflicht. 
20. Die §§ 8 bis 14 regeln eine Reihe von Ausnahmen von der Versicherungspflicht. a. Allgemeines. 
Sie gehen davon aus, daß die Versicherung entbehrlich ist für Personen, die bereits auf 
anderem Wege eine ausreichende Fürsorge erhalten oder die wegen des Zweckes oder der Art 
ihrer Beschäftigung oder wegen ihres vorgeschrittenen Lebensalters voraussichtlich nicht zu 
einer anspruchreifen Anwartschaft gelangen werden. 
In diesen Fällen tritt die Ausnahme von der Versicherungspflicht teils unmittelbar kraft 
Gesetzes ein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, teils wird sie auf Antrag des 
Arbeitgebers durch den Bundesrat oder auf Antrag des Versicherten durch den Renkenausschuß 
ausgesprochen.
	        
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