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4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf
gegen Entgelt unterrichten,
5. Arzte, Zahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit.
Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 vorliegen, entscheiden die nach § 9 Absatz 3 zu-
ständigen Stellen.
Die Vorschrift in Absatz 1 Nr. 4 trifft z. B. zu auf Hilfslehrer, die in der Zeit der Vor-
bereitung auf die zweite Lehrerprüfung an Volksschulen unterrichten, und auf ausländische
Lehrer, die in der Heimat die erforderlichen Prüfungen teilweise abgelegt haben und in
Deutschland, wo sie die deutsche Sprache erlernen wollen, an einer Privatschule unterrichten;
dagegen nicht auf Lehrer, die zwischen der Ablegung der Prüfung und ihrer Verwendung im
öffentlichen Schuldienst an einer Privatanstalt unterrichten, noch auf französische Lehramts-
assistenten an einer deutschen höheren Schule.
4) § 11 schreibt folgendes vor:
„Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde
oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, oder
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen
Schulen oder Anstalten
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der Gehalts-
klasse A bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewähr-
leistet ist.“
Über den Antrag entscheidet der Rentenausschuß (§ 98).
Das Nähere hierüber, sowie über den Widerruf der Befreiung und den Verzicht auf sie,
regeln die §8 12, 13.
6) Für die übergangszeit gilt folgendes:
Angestellte, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet
haben, werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen die Ab-
kürzung der Wartezeit nicht gestattet wird oder aus einem anderen Grunde unmöglich ist
(§ 397).
2) § 14 bestimmt folgendes:
„Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit § 9, § 10
Nr. 1, 2, §8 11 bis 13 gelten für
1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von Körper-
schaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder als Lehrer und Erzieher
an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigte, wenn ihnen mindestens die
im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Be-
ruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden oder Körper-
schaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche
-. Befreiung
auf Antrag.