Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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8 13. 
In der mündlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt: 
1. Religionslehre. 
In diesem Gegenstand prüfen die von den oberen Kirchenbehörden ernannten Kommissäre 
nach Maßgabe der für diesen Teil der Prüfung von den Kirchenbehörden zu erlassenden Vorschriften; 
2. Pädagogik. 
Die Prüfung erstreckt sich auf: 
##. Psychologie und Logik, 
b. allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre mit Einschluß der Geschichte der Er- 
ziehung und des Unterrichts, 
». die Kenntnis der wichtigsten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen 
über das badische Volksschulwesen, insbesondere soweit diese von Bedeutung für die 
Schularbeit des Lehrers sind (Dienstweisung, Schulgesundheitspflege, Schulordnung, 
Unterrichtsplan, Einrichtung der Schülerbibliotheken). 
den Nachweis, daß sich der Kandidat mit mindestens einer bedeutenderen Schrift 
eines namhaften Pädagogen eingehend vertraut gemacht hat. 
. die Methodik der Unterrichtsgegenstände der Volksschule im engen Anschluß an den 
badischen Unterrichtsplan für die Volksschulen. 
3. Deutsche Sprache. 
Die Prüfung erstreckt sich auf: 
u. Sprachlehre. Außer genauer Vertrautheit mit dem Stoff der Volksschule auf 
diesem Gebiet wird verlangt, daß der Kandidat die wichtigsten Erscheinungen der 
Formen= und Satzlehre sprachgeschichtlich zu erklären versteht und insbesondere auf 
dem Gebiet der geschichtlichen Lautentwickelung unter Beziehung auf die hauptsäch- 
lichsten badischen Mundarten einigermaßen Bescheid weiß. 
. Deutsche Literatur. Der Kandidat hat sich darüber auszuweisen, daß er im 
allgemeinen über den Werdegang der deutschen Literatur seit der klassischen Periode 
des 18. Jahrhunderts unterrichtet ist und sich außerdem mit einzelnen bedeutenderen 
Dichterwerken aus diesem Zeitraum eingehend beschäftigt hat. 
4. Geschichte mit Geographie. 
a. Allgemeine Übersicht über die Geschichte des deutschen Volkes und der badischen 
Heimat unter besonderer Betonung der neueren Geschichte und der kulturgeschichtlichen 
Entwickelung. Verfassungsgeschichte und Bürgerkunde. Eingehendere Prüfung in 
einem von dem Kandidaten anzugebenden Teilgebiet aus der Geschichte der Neuzeit. 
b. Genaue Keuntnis der Geographie Deutschlands und der deutschen Kolonien. 
Gedächtniszeichnen 
5. Mathematik. Eingehende Kenntnis derjenigen Gebiete der Elementarmathematik, 
die mit dem Lehrstoff der Volksschule in Rechuen und Geometrie in Beziehung stehen. 
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