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6. Zoologie mit Anthropologie und Botanik. Morphologie, Biologie und
Physiologie der in der Volksschule zu behandelnden Tiere und Pflanzen. Haustiere, Kultur-
pflanzen und Handelsgewächse, soweit sie für die badischen Verhältnisse in Betracht kommen.
Physiologie des menschlichen Körpers und seiner Organe. Hoygiene.
7. Chemie, Mineralogie und Geologie. Eingehende Kenntnis der chemischen
Vorgänge, der Mineralien, sowie der geologischen Verhältnisse, deren Behandlung im Volksschul-
unterricht vorgeschrieben ist. Einblick in den geologischen Aufbau Badens.
8. Naturlehre. Eingehende Kenntnis derjenigen Gebiete der Elementarphysik, die mit
dem Lehrstoff der Volksschule für die Naturlehre in Beziehung stehen.
Die Anforderungen der mündlichen Prüfung in den unverbindlichen Fächern (§ 11)
sind folgende:
9. Französisch. Geläufiges Übersetzen französischer Texte aus neueren Schriftstellern.
Lautlehre, Grammatik, Synonymik, Verslehre. Literaturgeschichte von der Zeit Ludwigs XIV.
an. — Der Kandidat hat hinreichende Fertigkeit im Verstehen von gesprochenem Französisch
und im eigenen mündlichen Gebrauch der französischen Sprache nachzuweisen und soll eine
idiomatische Aussprache besitzen.
10. Englisch. Entsprechende Anforderungen wie im Französischen.
Die Prüfung in der Literaturgeschichte bezieht sich auf die Zeit von Shakespeare an.
11. Turnen (mit Einschluß des Turnuspiels). Turulehre, Turngeschichte, Geräte-
kunde. Eingehendere Kenntnis vom Bau des menschlichen Körpers und von der Wirkung der
Turnübungen auf denselben. Erste Hilfe bei Unglücksfällen.
12. Handfertigkeitsunterricht. Geschichtliche Entwicklung, Hygiene, Psychologie
und Methode des Arbeitsunterrichts. Material= und Werkzeugkunde.
§ 14.
Zur praktischen Prüfung gehören:
I. Für alle Kandidaten:
1. Musik.
a. Vortrag von Volks= und Kirchenliedern auf der Violine ohne Noten;
b. Vorsingen einfacher Lieder ohne Begleitung;
. Spielen eines Präludiums und vierstimmige Modulation nach angegebenem Gange
auf der Orgel für Katholiken und Protestanten.
d. 1. für Katholiken: Korrekter Vortrag eines deutschen Kirchenliedes aus dem
Orgelbuch zum Diözesangesangbuch „Magnifikat“ und eines Stückes aus dem
Ordinarium Missae nach einer harmonisierten Vorlage;
2. für Protestanten: Korrekter Vortrag eines Choralsatzes aus dem Choral=
buch der Landeskirche und zwar, sofern derselbe einer der bekannteren Melodien
angehört, womöglich auswendig.