Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

338 XXXVII. 
E. Schlußbestimmungen. 
§ 17. 
Auf die Dienstprüfung der Lehrerinnen (Verordnung vom 19. Dezember 1884, die 
Prüfung von Lehrerinnen betreffend, § 1 Absatz 2, § 10) finden die Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Verordnung mit folgender Einschränkung Anwendung: 
Die Anforderungen in Musik (8 14) beschränken sich auf 
a. den Vortrag von Volks= und Kirchenliedern auf der Violine ohne Noten, 
U. Vorsingen einfacher Lieder ohne Begleitung. 
3 18. 
Für die Prüfung ist eine Gebühr von 20 4 zu entrichten. 
8 19. 
Vorstehende Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung des vormaligen Großherzog- 
lichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 28. November 1885 mit der 
Maßgabe, daß die Prüfung nach den neuen Bestimmungen erstmals im Herbst 1913 stattfindet. 
Von dem Nachweis der vorgeschriebenen Musterlektionen (§§ 2 und 6), über deren Ein- 
richtung besondere Bestimmungen erlassen werden, wird vorläufig Nachsicht gewährt. 
Karlsruhe, den 30. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Fischer. 
Druck und Verlag von Malsch Vogei in Karlsruhe
	        
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