Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXXVIII. 339 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. August 1912. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte betreffend; die Angestelltenversicherung betresfend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 5. August 1912.) 
Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffend. 
Zum Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 989) wird, soweit erforderlich, mit der durch Staatsministerial-Entschließung 
vom 2. August 1912 Nr 952 erteilten Ermächtigung verordnet, was folgt: 
81. 
Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen. 
Die in dem Versicherungsgesetz für Angestellte erwähnten behördlichen Verrichtungen sind 
folgendermaßen wahrzunehmen: 
1. die der Landesregierung im Falle des § 166 Absatz 3 des Gesetzes durch das 
Ministerium des Innern, geeignetenfalls im Benehmen mit dem Ministerium der 
Finanzen; 
2. die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 9 Absatz 3 des 
Gesetzes für die in Betrieben oder im Dienste des Staats Beschäftigten durch das vor- 
gesetzte Ministerium; 
für die Geistlichen, Lehrer und Erzieher sowie im Falle des § 51 Ziffer 4 des Ge- 
setzes durch dasjenige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Religionsgesellschaften, 
Schulen oder Anstalten gehören, im Benehmen mit dem Ministerium des Innern; 
im übrigen durch das Ministerium des Innern; 
. die der höheren Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrat; 
die der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt: 
die der Ortspolizeibehörde in den Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das 
Bezirksamt, im übrigen durch den Bürgermeister; 
;. die der Gemeindebehörde durch den Gemeinde-(Stadt yrat, im Falle des § 119 
Absatz 1 des Gesetzes durch den Bürgermeister. 
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1912. 59 
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