Nr. XXXVIII. 339
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großberzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. August 1912.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte betreffend; die Angestelltenversicherung betresfend.
Verordnung.
(Vom 5. August 1912.)
Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffend.
Zum Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-
gesetzblatt Seite 989) wird, soweit erforderlich, mit der durch Staatsministerial-Entschließung
vom 2. August 1912 Nr 952 erteilten Ermächtigung verordnet, was folgt:
81.
Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen.
Die in dem Versicherungsgesetz für Angestellte erwähnten behördlichen Verrichtungen sind
folgendermaßen wahrzunehmen:
1. die der Landesregierung im Falle des § 166 Absatz 3 des Gesetzes durch das
Ministerium des Innern, geeignetenfalls im Benehmen mit dem Ministerium der
Finanzen;
2. die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 9 Absatz 3 des
Gesetzes für die in Betrieben oder im Dienste des Staats Beschäftigten durch das vor-
gesetzte Ministerium;
für die Geistlichen, Lehrer und Erzieher sowie im Falle des § 51 Ziffer 4 des Ge-
setzes durch dasjenige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Religionsgesellschaften,
Schulen oder Anstalten gehören, im Benehmen mit dem Ministerium des Innern;
im übrigen durch das Ministerium des Innern;
. die der höheren Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrat;
die der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt:
die der Ortspolizeibehörde in den Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das
Bezirksamt, im übrigen durch den Bürgermeister;
;. die der Gemeindebehörde durch den Gemeinde-(Stadt yrat, im Falle des § 119
Absatz 1 des Gesetzes durch den Bürgermeister.
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1912. 59
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