Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

344 XXXVIII. 
Versicherungsgesetz für Angestellte. 
8 51. 
Als Beitragsmonate werden die Kalendermonate angerechnet, in denen der Versicherte 
1. 
2. 
3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, 
seine Berufstätigkeit fortzusetzen. 
8 52. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit (§ 51 Nr. 3) gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die 
Dauer von zwei Monaten bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft oder 
ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett veranlaßt ist. 
g 63. 
Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder bei Be- 
gehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat.
	        
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