Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXVIII. 345 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. Juli 1912.) 
Die Angestelltenversicherung betreffend. 
Auf Grund des § 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
(Reichsgesetzblatt Seite 989) wird folgende 
Anweisung für die Ausgabestellen der Angestelltenversicherung 
erlassen. 
I. Teil. 
Ausgabestellen. Vordrucke der Karten. 
1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der Versicherungs- 
karten (§ 188) sowie der Ersatz von Versicherungskarten (§ 190, § 195 Absatz 1, § 197)/) 
erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von den Gemeindebehörden damit betrauten Be- 
amten, für abgesonderte Gemarkungen durch die Behörde derjenigen Gemeinde, welcher die ab- 
gesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugeteilt ist, sofern nicht mit Genehmigung des 
Bezirksamts dem Verwaltungsorgan der abgesonderten Gemarkung z. B. dem Stabhalter oder 
einem von demselben betrauten Beamten die Ausgabe der Karten übertragen ist (Ausgabestellen). 
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk der Versicherte 
bei der Stellung des Antrags auf Ausgabe einer Karte beschäftigt ist. 
Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen 
Sitz im Inland gelegen ist, so ist zur Ausgabe der Karte die Stelle verpflichtet, in deren 
Bezirk der Sitz des Betriebs gelegen ist. 
3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 .# bis unter 10 000 , die 
sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versicherung nur im ersten Jahre 
nach dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungsgesetzes gestattet. Dasselbe Recht steht 
Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens drei versicherungspflichtige Personen 
beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig Kalendermonaten eine den Be- 
stimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung ausgeübt haben. In beiden Fällen ist die 
Ausgabestelle erst dann zur Ausgabe der Karten berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichs- 
versicherungsanstalt den Eintritt in die Versicherung genehmigt hat. 
4. Die Vordrucke der Aufnahme= und Versicherungskarten sind in der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 29. Juni 1912 (Reichsgesetzblatt Seite 408) veröffentlicht. 
*) Im folgenden mit „Ausgabe der Karten“ bezeichnet.
	        
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