XXXVIII. 345
Bekanntmachung.
(Vom 20. Juli 1912.)
Die Angestelltenversicherung betreffend.
Auf Grund des § 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(Reichsgesetzblatt Seite 989) wird folgende
Anweisung für die Ausgabestellen der Angestelltenversicherung
erlassen.
I. Teil.
Ausgabestellen. Vordrucke der Karten.
1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der Versicherungs-
karten (§ 188) sowie der Ersatz von Versicherungskarten (§ 190, § 195 Absatz 1, § 197)/)
erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von den Gemeindebehörden damit betrauten Be-
amten, für abgesonderte Gemarkungen durch die Behörde derjenigen Gemeinde, welcher die ab-
gesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugeteilt ist, sofern nicht mit Genehmigung des
Bezirksamts dem Verwaltungsorgan der abgesonderten Gemarkung z. B. dem Stabhalter oder
einem von demselben betrauten Beamten die Ausgabe der Karten übertragen ist (Ausgabestellen).
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk der Versicherte
bei der Stellung des Antrags auf Ausgabe einer Karte beschäftigt ist.
Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen
Sitz im Inland gelegen ist, so ist zur Ausgabe der Karte die Stelle verpflichtet, in deren
Bezirk der Sitz des Betriebs gelegen ist.
3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 .# bis unter 10 000 , die
sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versicherung nur im ersten Jahre
nach dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungsgesetzes gestattet. Dasselbe Recht steht
Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens drei versicherungspflichtige Personen
beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig Kalendermonaten eine den Be-
stimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung ausgeübt haben. In beiden Fällen ist die
Ausgabestelle erst dann zur Ausgabe der Karten berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichs-
versicherungsanstalt den Eintritt in die Versicherung genehmigt hat.
4. Die Vordrucke der Aufnahme= und Versicherungskarten sind in der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 29. Juni 1912 (Reichsgesetzblatt Seite 408) veröffentlicht.
*) Im folgenden mit „Ausgabe der Karten“ bezeichnet.