Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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bezw. Amt, in welchem er gelegen ist, Wohnort nebst Straße und Hausnummer, Berufs- 
stellung und Beruf einzutragen. Hierfür gilt das Gleiche, was bei Ausfüllung der Aufnahme— 
karte zu beachten ist. Der Zuname ist zu unterstreichen. 
Der zweite Abschnitt ist auszufüllen, je nachdem der Versicherte von der Beitragsleistung 
befreit worden ist oder nicht. Hat er keinen Antrag gemäß § 390 gestellt, oder ist der An- 
trag abgelehnt, dann ist mit „nein“ zu antworten. Hat er dagegen den Antrag gemäß § 390 
gestellt und ist demselben stattgegeben worden, dann ist mit „ja“ zu antworten. 
In Abschnitt 3 ist unter Beidrückung des Siegels der Tag der Ausstellung der Ver- 
sicherungskarte einzutragen. 
9. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Versicherungskarte auszuhändigen oder dem 
Versicherten durch Vermittlung des Arbeitgebers zuzustellen. Die unbefugte Zurückbehaltung 
der Versicherungskarte macht nicht nur für alle Nachteile, welche den Versicherten daraus ent- 
stehen, verantwortlich, sondern ist auch strafbar (§ 199, § 341 Nr. 2). 
2. Abschnitt. 
Ersatz der Versicherungskarten. 
10. Die Versicherungskarte soll in der Regel durch eine neue ersetzt werden, wenn die 
für die Eintragung der Beiträge oder die Einklebung der Beitragsmarken bestimmten Felder 
gefüllt sind, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit Ausstellung der Karte (6 195 
Absatz 1). 
11. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten werden durch 
neue ersetzt. 
12. Auch sonst steht es dem Versicherten jederzeit frei, unter Vorlegung einer neuen Auf- 
nahmekarte eine neue Versicherungskarte zu verlangen (§ 190). 
13. Zum Zwecke des Ersatzes der Versicherungskarte hat sich der Versicherte Vordrucke 
einer Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazu gehörigen Belehrung geben zu 
lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch nur bis zum ersten Strich 
— und durch Einreichung derselben bei der Ausgabestelle die Ausstellung einer neuen Ver- 
sicherungskarte zu beantragen. 
14. Die neue Karte wird in den Fällen der Ziffern 10 und 12 sofort nach den für die 
Ausstellung der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffern 5 bis 8) ausgestellt. Jedoch 
gelten folgende Besonderheiten: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen Fest- 
stellung darüber, ob zur Zeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig gemacht 
werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Versicherungskarte An- 
spruch auf ihren Ersatz. Nur in solchen Fällen ist die Ausstellung einer neuen 
Karte abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflichtmäßige Üüberzeugung gewinnt, 
daß die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist, oder daß der Antragsteller
	        
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