Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

354 XXXIX. 
84. 
Fahrschächte. 
(1) Die Fahrbahn der Aufzüge ist in ihrer ganzen Ausdehnung nach Maßgabe der für 
den Aufstellungsort geltenden baupolizeilichen Vorschriften oder, falls in diesen besondere Be- 
stimmungen über Fahrschächte nicht enthalten sind, nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde 
mit feuerfesten oder mindestens dichten feuersicheren Wänden zu umschließen. 
(2) Von der Vorschrift feuerfester und feuersicherer Schachtwände sind ausgenommen: 
Aufzüge, die dem § 3 entsprechend in Treppenhäusern freistehend oder an der 
Außenseite von Gebäuden oder in Lichthöfen angelegt werden; 
Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien verbinden; 
Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder nur Keller- 
geschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch den Aufzug verbundenen 
Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern; 
Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; 
Aufzüge in Gebäuden mit unverschalten und unverputzten Zwischendecken, die an 
und für sich der Ubertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten. 
(3) Kleine Aufzüge, d. h. Lastenaufzüge für Speisen, Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie 
und dergleichen, die nicht betretbar sind, höchstens 100 kg Tragfähigkeit und nicht mehr als 
0,7 qm Schachtqauerschnitt haben, bedürfen, soweit nicht nach vorstehenden Bestimmungen 
feuerfeste oder feuersichere Wände überhaupt entbehrlich sind, nur feuersicherer Schachtwände. 
§ 5. 
Abdeckung der Fahrschächte. 
(1) Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in denen die 
Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende mit einer festen, feuer- 
sicheren Abdeckung zu versehen. Von der feuersicheren Beschaffenheit der Abdeckung kann nur 
abgesehen werden, wenn in den durch den Aufzug verbundenen Geschossen keine feuergefähr- 
lichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie ein in der Abdeckung anzubringendes 
Entlüftungsrohr mindestens 0,2 m über Dach geführt werden. Glasabdeckungen sind mittels 
Drahtgitter zu unterfangen. 
(2) Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden unmschlossene Fahrschächte, in denen die 
Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende stets feuersicher ab- 
zuschließen. 
(3) Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder an Orten liegt, die von Menschen 
betreten werden, sind mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom Fahrkorbe gehoben werden, 
zu versehen, sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 feuersichere Verschüsse erforderlich sind oder § 
Absatz 2, Ziffer 1 und 2 zutreffen. 
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