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(4) Über dem Fahrkorb in seiner höchsten normalen Stellung muß, sofern er mit einer
Decke versehen ist, eine freie Höhe von mindestens 1 m vorhanden sein. Von dieser Vorschrift
sind Bremsaufzüge in kleinen Getreidemühlen und nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 Absatz 3)
ausgenommen. Muß der Fahrschacht der vorgeschriebenen freien Höhe halber über die Dach-
fläche hinaus geführt werden, so wird dieses Maß auf die zulässige Gebäudehöhe nicht an-
gerechnet.
86.
Umwehrungen der Fahrbahn.
(1) Aufzüge, deren Fahrbahn nicht durch feuerfeste oder dichte feuersichere Wände abzuschließen
ist, müssen allseitig derart umwehrt sein, daß Menschen durch den Betrieb des Aufzugs nicht
zu Schaden kommen können. Der Fahrschacht darf nur durch Türen oder Schranken zugänglich
sein. Aufzüge an der Außenseite von Gebäuden oder im Freien bedürfen der Umwehrung
nur dort, wo Menschen an die Fahrbahn gelangen können.
(2) Die Umwehrungen müssen dauerhaft hergestellt, mindestens 1,8 m hoch und aus einem
nicht brennbaren Material hergestellt sein; von der Erfüllung der letzten Vorschrift kann ab-
gesehen werden in Gebäuden, deren Zwischendecken an und für sich der Übertragung eines
Feuers keinen Widerstand leisten (§ 4 Absatz 2 Ziffer 5). Die Umwehrungen müssen so
beschaffen sein, daß in den vom Fahrkorbe bestrichenen Raum nicht hindurchgegriffen werden
kann. Bestehen sie aus Drahtgeflecht, so darf die Maschenweite höchstens 2 cm betragen.
(3) Fahrschächte mit Deckel= oder Klappenverschlüssen an ihrer oberen Mündung (§ 5
Absatz 3) sind unfallsicher so zu umwehren, daß die Abdeckung nicht ohne weiteres betreten
werden kann.
§ 7.
Fahrschachttüren.
(1) Zugangstüren (Fahrschachttüren) zu Fahrschächten mit feuerfesten oder feuersicheren
Wänden müssen feuersicher sein. Fahrschachttüren und Hubgitter, die zu Fahrschächten führen,
die nicht mit feuerfesten oder dichten feuersicheren Wänden zu umgeben sind, müssen mindestens
den an die Umwehrung gestellten Anforderungen (8 6 Absatz 2) entsprechen.
(2) Fahrschachttüren oder Schranken dürfen nicht in die Fahrbahn hineinschlagen. Türen
in Fahrkörben dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen.
88.
Lichtöffnungen in Fahrschächten.
(1) Lichtöffnungen sind, soweit nicht Brandmauern in Frage kommen, in den Wandungen
auch solcher Fahrschächte zulässig, welche feuerfest oder feuersicher umschlossen sein müssen.
(2) Lichtöffnungen in Außenmauern müssen durch Fenster verschlossen werden. Sind die
Fenster zum Offnen eingerichtet, so dürfen sie nicht nach innen schlagen und von Unbefugten
61.