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g 40.
Gebühren.
(1) Für die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmenden Prüfungen und Unter-
suchungen werden nachstehende Gebühren erhoben:
Für einen Für einen kleinen Auszug
Personen- Lasten- 6 * 8
oder Brem
aufzug aufzug außzug (I21)
1 Mk.
Mk. Mk.
1. Für die Abnahme (§ 35), einschließlich Revision der
Zeichnungen, Beschreibung, Berechnung und Abgabe
der Bescheinigung: "„ »
afurdenerftenAufzug.. 30 20 10
b. für jeden folgenden an denselben Tage unter—
suchten Aufzug desselben Betriebs oder der in s
derselben Gemarkunq qeleqenen Betriebe degselben
Besitzes. 15 10 5
Für die biedertehrenden Untersuchungen 36 ein-
schließlich einer etwa nötigen einmaligen Nachschau:
a. für den ersten Aufzug . .. 20 15 —
b. für jeden folgenden an demselben Tage unter-
suchten Aufzug desselben Betriebs oder der in
derselben Gemarkung gelegenen B Betriebe desselben
Besitzers .. . 15 10 —
(2) Ermäßigte Gebühren nach Ziffer 1b und 2b sind nur dann zu berechnen, wenn die
betreffenden Prüfungen an den festgesetzten Tagen zu Ende geführt worden sind.
(3) Zu den Personenaufzügen werden nach § 2 Absatz 2 im Sinne des Absatz 1 auch die
Lastenaufzüge mit Führerbegleitung gerechnet.
(4) Für die begonnene Untersuchung eines Aufzugs, die durch Verschulden des Aufzug-
besitzers, seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzuges an den festgesetzten Tagen
nicht zu Ende geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die
Sätze unter den Ziffern 1 zu berechnen.
(5) Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem Tage vereinbart
ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene) Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben,
wenn die Untersuchung eines der Aufzüge in Angriff genommen ist.