XL. 379
85.
Die nach dem 1. Juli 1911 erfolgte Bürgeraufnahme gewährt keinen Anspruch auf Bürger-
genuß. Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte Einkaufsgeld (§8 33 und 37 des
Bürgerrechtsgesetzes) wird zurückerstattet.
86.
Die am 31. Dezember 1912 im Bereich der bisherigen Gemarkung Sandhofen umlage-
pflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze werden, wenn und solange die Pflichtigen in
diesem Teil der künftigen Gemarkung Mannheim ihren Wohnsitz beibehalten, im Jahre 1913
nur mit einem Umlagesatz von 26 N, im Jahre 1914 mit einem solchen von 28 JF, und im
Jahre 1915 mit einem Satze von 32 F von 100 46 Liegenschaftssteuerwert, sowie den ent-
sprechenden Sätzen für die übrigen Steuerwerte und die Einkommen zur Gemeindebesteuerung
herangezogen.
87.
Dem Stadtrat Mannheim treten bis zu seiner nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl
drei aus der Mitte des jetzigen Gemeinderats gewählte Mitglieder bei. Den Stadtverordneten
der Stadt Mannheim treten bis zu ihrer nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl neun weitere
vom jetzigen Bürgerausschuß Sandhofen aus seiner Mitte gewählte Mitglieder bei.
Im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder treten Ersatzmänner je aus der Mitte des
derzeitigen Gemeinderats oder des derzeitigen Bürgerausschusses ein, welche der Bürgeraus-
schuß Sandhofen zum Voraus bestimmt.
Die Dienstzeit der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses
der Gemeinde Sandhofen wird bis zum Zeitpunkt der Eingemeindung verlängert.
88.
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Sandhofen aus dem
57. Landtagswahlkreis aus und wird mit Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil
der Stadt Mannheim (58. bis 62 Wahlkreis) behandelt.
§ 9.
Das Ministerium des Innern ist, soweit erforderlich unter Mitwirkung der anderen
Ministerien, mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Badenweiler, den 5. August 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
von Bodman.
Daruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrute