Nr. XLI. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 28. August 1912.
Inhalt.
Gesetz: die Anderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und -Aus-
gaben (Etatgesetz) betreffend.
Landesberrliche Verordnung: den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend.
Bekanntmachuna: des Ministeriums des Innern: die Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und
Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betreffend.
Gesetz.
(Vom 10. August 1912.)
Die Anderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und
Ausgaben (Etatgesetz) betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir eeschlossen und verordnen,
wie folgt:
J.
Der Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Mai 1882, den Staatsvoranschlag und die Ver—
waltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben betreffend, in der Fassung vom 24. Juli 1888
(Gesetzes- und Verordnungsblatt 1888 Seite 518) erhält den folgenden Wortlaut:
„Zahlbarkeit ständiger Bezüge.
Die Zahlungen an Gehalt, Wohnungsgeld, Ruhegehalt und anderen ständigen Bezügen
der etatmäßigen Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten können geleistet werden, sobald
der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt (Beamtengesetz § 73), begonnen hat.“
II.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. November 1912 in Kraft.
Gegeben zu Badenweiler, den 10. August 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
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Rheinboldt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.