Nr. XLII. 385
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 10. September 1912.
Jnhalt.
Bekanntmachungen: des Großherzoglichen Staatsministeriums : die Grundsätze für die Anstellung
von Militäranwärtern betressend; des Ministeriums des Innern: das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 26. August 1012.)
Die Grundsätze für die Anstellung von Militäranwärtern betreffend.
Die diesseitige Bekanntmachung vom 22. Mai 1889, die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den badischen Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 65), wird abgeändert wie folgt:
In Ziffer I, 1 Absatz 1 wird die Anführung „d. das Nationale“ gestrichen.
Der Absatz 2 ebenda erhält folgenden Wortlaut:
„Bei den Gesuchen von Angehörigen der Schutzmannschaft werden statt des unter #
bezeichneten Papieres die Dienstakten, bei den Gesuchen von Angehörigen der Gendarmerie
neben dem Führungszeugnis auch das Nationale und die Dienstakten des Bewerbers
mitgeteilt.“
Karlsruhe, den 26. August 1912.
Großherzogliches Staatsministerium
von Dusch.
I)r. Lederle.
Bekanntmachung.
(Vom 23. August 1912)
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. August 1912 zur
öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 23. August 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Bader.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 65