Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XLII. 385 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 10. September 1912. 
Jnhalt. 
Bekanntmachungen: des Großherzoglichen Staatsministeriums : die Grundsätze für die Anstellung 
von Militäranwärtern betressend; des Ministeriums des Innern: das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem 
Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 26. August 1012.) 
Die Grundsätze für die Anstellung von Militäranwärtern betreffend. 
Die diesseitige Bekanntmachung vom 22. Mai 1889, die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den badischen Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 65), wird abgeändert wie folgt: 
In Ziffer I, 1 Absatz 1 wird die Anführung „d. das Nationale“ gestrichen. 
Der Absatz 2 ebenda erhält folgenden Wortlaut: 
„Bei den Gesuchen von Angehörigen der Schutzmannschaft werden statt des unter # 
bezeichneten Papieres die Dienstakten, bei den Gesuchen von Angehörigen der Gendarmerie 
neben dem Führungszeugnis auch das Nationale und die Dienstakten des Bewerbers 
mitgeteilt.“ 
Karlsruhe, den 26. August 1912. 
Großherzogliches Staatsministerium 
von Dusch. 
I)r. Lederle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. August 1912) 
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend 
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. August 1912 zur 
öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 23. August 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Bader. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.