Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

394 XLV. 
für den Bürgergenuß der 3. Klasse 19 4 
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Das Einrücken oder Vorrücken in de einzelnen Klafien erfolgt nach dem Range des 
Eintrags im Bürgerbuch der Gemeinde Seckenheim und zwar in den Rentengenuß 
der 1. Klasse am 1. November des 18. Jahres nach dem Eintrag, 
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Die Bürgerwitwen rücken in die Klassen ein entsprechend dem Genußanspruch ihres ver- 
storbenen Ehemanns. Eine Bürgergenußauflage ist von dieser Rente nicht zu entrichten. 
86. 
Zur Befriedigung für alle aus dieser Anderung der Gemarkungsgrenzen und aus der 
Abtretung des in § 3 bezeichneten Eigentums abzuleitenden Ansprüche der Gemeinde Secken- 
heim leistet die Stadtgemeinde Mannheim an diese eine bare, am Tage der Gemarkungs- 
änderung fällige Entschädigung von 150 000 4. 
87. 
Der derzeitige Stabhalter von Rheinau und zwei weitere Mitglieder des Gemeinderats 
Seckenheim, die in Rheinau ihren Wohnsitz haben, treten mit dem Zeitpunkt der Vereinigung 
dem Stadtrat Mannheim bis zu dessen nächster Erneuerungswahl als Mitglieder bei. Diese 
beiden Mitglieder werden von den Rheinauer Bürgerausschußmitgliedern gewählt. Bis zur 
nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadtgemeinde Mannheim 
treten diesen sechs weitere von den Rheinauer Bürgerausschußmitgliedern aus ihrer Mitte 
gewählte Mitglieder bei. 
Im Falle ihres Ausscheidens treten Ersatzmänner ein, die von den Rheinauer Bürger- 
ausschußmitgliedern ebenfalls im voraus zu wählen sind. 
Die Amtsdauer der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses 
der Gemeinde Seckenheim wird bis zum 1. Januar 1913 verlängert. 
88. 
Auf die in den losgetrennten Gemarkungsteilen der Gemeinde Seckenheim wohnhaften 
Bürger von Seckenheim findet die Übergangsbestimmung des § 7 letzter Absatz der Städte- 
ordnung Anwendung.
	        
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