Nr. XLVI. 397
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. Oktober 1912.
Juhatt.
Gesetz: die Abänderung des Gesetzes vom 28. Seplember 1906 über die Landwirtschaftskammer betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der
Justiz und des Auswärtigen: Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; des
Ministeriums des Innern: die Ein und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend; des Ministeriums
der Finanzen: die elektrische Straßenbahn in Pforzheim betressend.
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1913 betreffend.
Gesetz.
(Vom 26. September 1912.)
Die Abänderung des Gesetzes vom 28. September 1906 über die Landwirtschaftskammer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Das Gesetz betreffend die Landwirtschaftskammer vom 28. September 1906 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 445) wird abgeändert, wie folgt:
Artikel 1.
8 2 erhält folgende Fassung:
Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Land= und Forstwirtschaft zu fördern
und ihre Interessen wahrzunehmen.
In Vollzug dieser Aufgabe ist die Landwirtschaftskammer berechtigt:
1. Veranstaltungen zur Förderung der Land= und Forstwirtschaft zu unterstützen, selbst
einzurichten und zu betreiben. Soweit dies auf Gebieten geschehen soll, für welche
der Staat die Fürsorge selbst ausübt, bedarf die Landwirtschaftskammer der Zustimmung
des Ministeriums des Innern;
2. die Zentralbehörden, Kreis= und Gemeindeorgane sowie die landwirtschaftlichen Ver-
einigungen und Verbände durch tatsächliche Mitteilungen, Anregungen und Erstattung
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