Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

402 XLVII. 
Eisenbahnbedienstete, ferner der Kasse für Gewerbe, Landwirtschaft und Statistik, der 
Kasse der Landwirtschaftsschule und der landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Augustenberg. 
Ausgenommen sind die Rechnungen der bisher dem Oberschulrat unterstandenen 
staatlichen Lehranstalten, die Rechnungen der Strafanstalten und der Uhrmacher- und 
Schnitzereischule Furtwangen; 
2. die Rechnungen der beiden Kammern der Landstände; 
3. die Spezialrechnungen der unter unmittelbarer Leitung eines Ministeriums ausgeführten 
Bauten und anderer vorübergehender Staatsunternehmungen; 
4. von den Rechnungen, welche bei Zentralmittelstellen primär abgehört werden (8 5) 
derjenige Teil, welcher noch von dem Aufwand dieser Behörden selbst handelt, insbe- 
sondere in Bezug darauf, ob die anweisenden Behörden innerhalb der Schranken ihrer 
Befugnis geblieben sind. · 
Ferner unterliegen die Rechnungen der Regiekassen des Katholischen Oberstiftungs— 
rats und des Evangelischen Oberkirchenrats in Bezug darauf, ob die Ausgaben und 
Einnahmen derselben mit Beachtung der maßgebenden Gesetze, Verordnungen und 
landständischen Bewilligungen vollzogen wurden und der Staatszuschuß hiernach richtig 
bemessen ist, der Prüsung und Abhör durch die Oberrechnungskammer. 
Gegeben zu Badenweiler, den 7. Oktober 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Oktober 1912.) 
Die Viehzählung betreffend. 
Im laufenden Jahre tritt an Stelle der gemäß § 10 der Verordnung vom 29. Januar 
1897, die Haltung der Zuchtfarren, Zuchteber und Zuchtböcke betreffend, vorzunehmenden Er- 
hebung die durch den Bundesrat auf den 2. Dezember 1912 festgesetzte allgemeine Viehzählung. 
Karlsruhe, den 28. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Deuck und Verlag von Mosch & Vogel in Korlsrupe.
	        
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