404 XLVIII.
3. 83 erhält folgende Fassung:
„Im Falle eines Brandes hat die Gebäudeversicherungsanstalt den durch die Zerstörung
oder die Beschädigung der versicherten Gebäude entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die
Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche
Folge des Brandereignisses ist. Die Gebäudeversicherungsanstalt hat auch den Schaden zu
ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen an den versicherten
Gegenständen verursacht wird. Das gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht,
daß Gebäudeteile bei dem Brande abhanden kommen.
Auf die Haftung der Gebäudeversicherungsanstalt für den durch Explosion oder Blitzschlag
entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung“.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
„Die Gebäudeversicherungsanstalt haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch
Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von
einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind“.
5. u. In §5 Absatz 1 werden die Worte „des Feuers" u. s. w. bis „ausgekommen
sein“ ersetzt durch: „des Brandes oder der Explosion, mögen sie in seinem eigenen oder in
einem anderen Gebäude zuerst entstanden sein.“
b. An Stelle von Absatz 4 tritt als Absatz 4 und 5 folgende Bestimmung:
„Steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf die Gebäudeversicherungsanstalt über, soweit diese dem Eigentümer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Eigentümers geltend gemacht
werden. Gibt der Eigentümer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung
des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei,
als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Eigentümers gegen einen mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat".
6. § 6 erhält folgende Fassung:
„Ruhen auf dem beschädigten oder zerstörten Gebäude Hypotheken, Grundschulden, Renten-
schulden oder Reallasten, so steht die nach § 5 Absatz 1 und 2 von dem Eigentümer verwirkte
Entschädigung den Gläubigern insoweit zu, als sie im Falle der Zwangsversteigerung des
Grundstücks anteilige Befriedigung aus dem Erlöse des Grundstücks samt dem Gebäude ver-
langen könnten.
Reicht die festgestellte Entschädigung zur Befriedigung der Berechtigten nicht aus und
können diese sich über ihre Anteile nicht einigen, so hat die Gebäudeversicherungsanstalt die
Entschädigungssumme zu ihrer Befreiung öffentlich zu hinterlegen.
Auf Antrag eines Beteiligten oder auch der Gebäudeversicherungsanstalt hat das Notariat,
das für die Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, das Verteilungsverfahren in ent-