Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

406 XLVIII. 
d. Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Sind auf dieser Grundlage die ortsüblichen Neubaukosten eines Gebäudes festgestellt, so 
ist der durch Alter und Abnutzung bedingte verhältnismäßige Minderwert des betreffenden 
Gebäudes zu ermitteln und von dem Betrage der ortsüblichen Neubaukosten abzuziehen“. 
e. In Absatz 4 wird das Wort „Versicherungsanschlag“ durch „Versicherungssumme' ersetzt. 
16. In § 16 ist: 
a. in Absatz 1 das Wort „mittleren“ vor „Bauwertes“ durch: „ortsüblichen“ zu ersetzen, 
b. in Absatz 3 am Schluß nach dem Wort „Abschätzung“ anzufügen: „und allen Nachprüfungen."“ 
17. In § 19 Absatz 3 ist beizufügen: 
„Auch kann jeder beteiligte Realgläubiger auf seine Kosten einen beglaubigten Auszug 
aus dem Feuerversicherungsbuch verlangen“. 
18. In § 20 Absatz 3 wird das Wort „Feuer“ durch die Worte: „Brand, Explosion 
oder Blitzschlag" ersetzt und sind die Worte: „und dem Gemeinderat hiervon Anzeige gemacht" 
zu streichen. 
19. In § 21 Absatz 3 erhält der Eingang folgende Fassung: 
„Ist infolge einer Wertsverminderung im Betrag von vierhundert Mark oder mehr die 
Versicherungssumme um mindestens ein Zehntel herabzusetzen, so ist die Wertsverminderung 
in allen Fällen sofort . “. Im letzten Halbsatz werden die Worte „der neue Versicherungs- 
anschlag“ ersetzt durch: „die neue Versicherungssumme". " 
20. In § 22 Absatz 3 werden die Worte „des Versicherungsanschlags“ durch: „der 
Versicherungssumme“ und „der Versicherungsanschlag“ durch: „die Versicherungssumme" ersetzt. 
21. In § 23 Absatz 3 treten an die Stelle der Worte „dem Versicherungsanschlage“ 
die Worte: „der Versicherungssumme“. 
22. 8§ 25 erfährt folgende Anderungen: 
a. Absatz 1 wird vom Worte „Recht“ ab gefaßt wie folgt: „zu, eine Nachprüfung der 
Abschätzung zu verlangen (§§ 21, 22 und 23)." 
b. Absatz 2 ist zu beginnen: „Das Gesuch um Nachprüfung“ und mit dem Wort „vor- 
zubringen.“ zu schließen. Der Schluß „es hat keine aufschiebende Wirkung“ ist zu streichen. 
e. Dem Absatz 3 ist anzufügen: „Verweigert der Gebäudeeigentümer die Ernennung 
eines Sachverständigen, so wird auch der die Interessen des Gebäudeeigentümers vertretende 
Sachverständige durch das Bezirksamt ernannt.“ 
d. In Absatz 4 werden die Worte „den Versicherungsanschlag“ durch: „die Versicherungs- 
summe“ und „dasselbe“ durch: „es“ ersetzt. - 
23. In § 26 Absatz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Revision“ durch: „Nach- 
prüfung“ ersetzt. 
24. In § 27 werden: 
a. in Absatz 1 die Worte „das Ministerium des Innern“ durch: „der Verwaltungerat 
der Gebändeversicherungsanstalt“ und das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“ ersetzt.
	        
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