Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

408 XLVIII. 
der Anstalt oder des Bezirksamts zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche 
Weisungen einzuholen. 
Aufwendungen, die der Gebäudeeigentümer hierbei macht, fallen, auch wenn sie erfolglos 
bleiben, der Anstalt zur Last, soweit der Gebäudeeigentümer sie den Umständen nach für ge— 
boten halten durfte. Die Anstalt hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihr oder dem 
Bezirksamt gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zu— 
sammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Sie hat den für 
die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Gebäudeeigentümers vorzuschießen“. 
35. In § 37 Absatz 2 ist das Wort „dreihundert“ durch: „sechshundert“ und das 
Wort „vierhundert“ durch: „achthundert“ zu ersetzen. 
36. In § 38 erhalten die Absätze 1 und 4 folgende Fassung: 
a. Absatz 1: „Vor Beendigung der Abschätzung des an einem Gebäude entstandenen 
Schadens darf der Gebäudeeigentümer ohne Einwilligung der Anstalt nur solche Anderungen 
vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 36 Absatz 4 obliegenden Pflicht oder im 
öffentlichen Interesse geboten erscheinen."“ 
b5. Absatz 4: „Durch eine eigenmächtige Veränderung, sie mag vor oder nach der Ab- 
schätzung vorgekommen sein, geht übrigens dem Beschädigten das Recht verloren, die Nach- 
prüfung der Abschätzung zu verlangen." 
C. In Absatz 3 wird das Wort „Revision“ durch „Nachprüfung“ ersetzt. 
37. In § 39 wird: 
a. Absatz 1 durch folgende Fassung ersetzt: 
„Das Ergebnis der Abschätzung ist unverzüglich dem Beschädigten urkundlich zu eröffnen. 
Die Abschätzungsverhandlungen mit der Erklärung des Beschädigten sowie die Akten über die 
polizeiliche Untersuchung sind dem Verwaltungsrat der Anstalt mäöglichst bald, spätestens aber 
binnen 14 Tagen nach dem Brande einzusenden“. 
b. in Absatz 2 das Wort „desfallsigen“ gestrichen. 
38. § 40 erhält folgende Anderungen: 
a. In Absatz 1 werden die Worte: „dem Gemeinderat"“ gestrichen und das Wort „Revision“ 
durch „Nachprüfung“ ersetzt; 
b. Absatz 2 lautet: 
„Das Gesuch um Nachprüfung ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eröffnung der 
Schadensabschätzung beziehungsweise der hierüber gepflogenen Verhandlungen (8 39) bei dem 
Bezirksamt anzubringen“. 
P. Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Nachprüfung selbst wird durch drei andere zu beeidigende Sachverständige vor- 
genommen, von welchen je einen der Eigentümer, die Gebäudeversicherungsanstalt und das 
Bezirksamt ernennt". 
 
	        
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